Rechtssatz
Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, daß nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. Dem ist beizupflichten, und zwar umso mehr, als auch schon bisher im Falle der Exekutionsführung seitens des Unterhaltsberechtigten über Oppositionsklage des Unterhaltsverpflichteten solche vergangene Zeiträume betreffende Einstellungen oder Herabsetzungen der Unterhaltspflicht möglich waren.
5 Ob 564/90 | OGH | 23.10.1990 |
Veröff: SZ 63/181 = RZ 1991/52 S 147 |
8 Ob 596/93 | OGH | 30.11.1993 |
nur: Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T1) |
10 ObS 205/94 | OGH | 19.12.1995 |
nur: Daß auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T2) Veröff: SZ 68/241 |
9 Ob 23/98t | OGH | 28.01.1998 |
nur T1; nur T2; Beisatz: Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T3) |
8 Ob 139/03d | OGH | 23.01.2004 |
Auch; Beisatz: Zu beachten ist allerdings, dass die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. (T4) |
1 Ob 38/07f | OGH | 26.06.2007 |
nur: Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, daß nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T5); Beis wie T4 |
3 Ob 189/08b | OGH | 17.12.2008 |
nur T1; nur T2; nur T5; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0050OB00564_9000000_001
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