OGH 4Ob143/90 (RS0031783)

OGH4Ob143/9023.10.1990

Rechtssatz

Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Anlaß besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
UWG §1 D1b
UWG §7 C

4 Ob 143/90OGH23.10.1990

Veröff: MR 1991,20 = WBl 1991,106 EvBl 1991/61 S 280

4 Ob 21/94OGH08.03.1994
4 Ob 2364/96tOGH17.12.1996

Beisatz: Und wenn sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. (T1)

4 Ob 12/18wOGH19.04.2018

Auch; Beisatz: Eine unzulässige Anschwärzung liegt nicht erst dann vor, wenn unwahre Behauptungen verbreitet werden; ein solches Verhalten wird bereits von § 7 UWG erfasst. Vielmehr können auch wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen unlauter sein, wenn kein hinreichender Anlass besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00143_9000000_002

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