OGH 7Ob1573/90 (RS0041757)

OGH7Ob1573/9011.10.1990

Rechtssatz

Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs 2 ZPO geht hervor, dass ein im Sinne des § 416 Abs 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergriffen und ausgeführt werden.

Normen

ZPO §416 Abs3
ZPO §461 Abs2

7 Ob 1573/90OGH11.10.1990

Veröff: EvBl 1991/19 S 104 = RZ 1991/17 S 74

9 ObA 319/90OGH16.01.1991

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 Ob 28/03pOGH02.04.2003

nur: Berufungen gegen die in § 416 Abs 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergriffen und ausgeführt werden. (T2)

9 Ob 36/05tOGH03.08.2005

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0070OB01573_9000000_001

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