Rechtssatz
Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassene oder ihm gemäß § 5 Abs 2 KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 1 UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00625_9000000_001
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