OGH 9ObA231/90 (RS0077738)

OGH9ObA231/9026.9.1990

Rechtssatz

Die Anwendung des § 1 UWG setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten voraus, doch genügt es, falls der Störer (hier: der Abwerbende) nicht selbst Mitbewerber ist, dass er in der Absicht handelt, einen fremden Wettbewerber zum Nachteil von dessen Mitbewerbern zu fördern. Auf diese Weise können auch Personen in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einbezogen werden, die miteinander nicht konkurrieren; schalten sie sich in den Wettbewerb anderer ein, steht ihr Verhalten dem des Wettbewerbes gleich, den sie zu fördern beabsichtigen. Die Handlungen von Betriebsangehörigen sind Wettbewerbshandlungen, wenn sie der Förderung des Wettbewerbs des Unternehmens dienen.

Normen

UWG §1 C5a
UWG §1 C5b

9 ObA 231/90OGH26.09.1990

Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892

4 Ob 1/94OGH15.02.1994
4 Ob 48/97fOGH25.02.1997

Auch

8 ObA 311/01wOGH24.01.2002

Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Angestellten, der sich durch Speicherung von Adressen aus Kundenkarteien seines Arbeitgebers eine dauernde und sichere Kenntnis dieser Daten verschafft, um sie später nach seinem Ausscheiden im Unternehmen des neuen Arbeitgebers zu verwerten, ist sittenwidrig im Sinne des §1 UWG. (T1)

3 Ob 262/09iOGH24.02.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_009OBA00231_9000000_002

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