OGH 8Ob632/90 (RS0048663)

OGH8Ob632/9013.9.1990

Rechtssatz

Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Das Pflegschaftsgericht ist aber nicht an die von den Eltern getroffene Regelung gebunden, sondern kann von sich aus überprüfen ob der Scheidungsvergleich dem Kindeswohl entspricht. Der Antrag eines Elternteils ist insoweit nur als Anregung zu werten.

Normen

ABGB §176 B
ABGB §177 Abs1 B
EheG §55a

8 Ob 632/90OGH13.09.1990
4 Ob 1594/94OGH20.09.1994

Auch

4 Ob 14/97fOGH28.01.1997

Auch

3 Ob 28/01sOGH26.02.2001

Auch; Beisatz: Bei Gefährdung des Kindeswohls ist die Genehmigung zu versagen. (T1)

9 Ob 114/03kOGH22.10.2003

Auch; nur: Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. (T2)

6 Ob 186/07gOGH13.09.2007

nur T2

6 Ob 253/10iOGH28.01.2011

Vgl; Beisatz: Die Eltern sind an einen abgeschlossenen ‑ und pflegschaftsgerichtlich genehmigten ‑ Kontaktregelungsvergleich unter der Einschränkung der clausula rebus sic stantibus gebunden. (T3)<br/>Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen betreffend ein begleitetes Besuchsrecht gemäß § 111 AußStrG. (T4)

3 Ob 238/13sOGH19.12.2013

Auch; Beisatz: Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 2013/15 bedarf ein Unterhaltsvergleich keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (T5)

10 Ob 56/13bOGH28.01.2014

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19900913_OGH0002_0080OB00632_9000000_002

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