OGH 9Ob114/03k

OGH9Ob114/03k22.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder A***** L*****, geboren am *****, und T***** L*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Gerold G*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19.März2003, GZ 15 R 91/03p-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist klarzustellen, dass der Einwand der Rechtskraft auf das durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossene Verfahren beschränkt ist. Ein von den Parteien abgeschlossener gerichtlicher Vergleich ist keine gerichtliche Entscheidung. Er erwächst daher auch nicht in Rechtskraft und gewährt im Falle der neuerlichen Geltendmachung eines Anspruchs nicht eine prozesshindernde, sondern nur die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Sache, die nicht zur Zurückweisung des Begehrens, sondern - sofern sie berechtigt ist - zu dessen Abweisung führt (RS0037242; zuletzt etwa 2 Ob 200/01b). Dies ändert jedoch nichts an der Richtigkeit des von den Vorinstanzen angelegten Prüfungsmaßstabes: Die Eltern sind an den von ihnen weniger als drei Monate vor dem nunmehrigen Antrag des Vaters geschlossenen gerichtlichen Vergleich über das Besuchsrecht unter der Einschränkung der clausula rebus sub stantibus gebunden, sodass sie sich nur auf nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes berufen können (8 Ob 632/90; 4 Ob 1594/94; 4 Ob 14/97f). Damit erweist sich aber die Auffassung der Vorinstanzen, dass die vom Vater angestrebte Neuregelung des Besuchsrechts eine Änderung des maßgebenden Sachverhalts voraussetzt, als richtig.

Ob eine solche Änderung des Sachverhalts vorliegt oder überhaupt behauptet wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann. Eine solche Fehlbeurteilung kann aber in der Auffassung, der Vater habe eine Änderung des maßgebenden Sachverhalts gar nicht behauptet, nicht erblickt werden. Dass sich das Besuchsrecht als zu kurz und unzureichend erwiesen habe, ist eine Wertung, die die Behauptung der sie rechtfertigenden Tatsachen nicht ersetzen kann. “Kinderpsychologische Erkenntnisse der letzten Jahre" können begrifflich nicht als Änderung der Sachverhaltsgrundlage gewertet werden. Damit bleibt aber nur die Behauptung, dass die Kinder “vor dem Zurückbringen immer wieder" verlangt hätten, noch beim Vater bleiben zu dürfen. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass dies nicht als Änderung des entscheidenden Sachverhalts zu werten ist, ist jedenfalls nicht unvertretbar, umso mehr, als jegliches Vorbringen, aus dem schlüssig eine Gefährdung des Kindeswohls abgeleitet werden könnte, fehlt.

Dass sich die Vorinstanzen - wegen ihrer Bezugnahme auf die “Rechtskraft" des Vergleichs - bei der Formulierung ihrer Entscheidungen im Ausdruck vergriffen und den Antrag des Vaters zurück- statt abgewiesen haben, wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht gerügt und ist überdies - da die Vorinstanzen die entscheidungswesentliche Frage richtig erkannt und in vertretbarer Weise gelöst haben - von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses zu rechtfertigen.

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