OGH 2Ob587/90 (RS0076457)

OGH2Ob587/905.9.1990

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach bei Eintritt eines Vorkaufsberechtigten in den Vertrag der Verkäufer dem Immobilienmakler auch die Käuferprovision zu bezahlen hat, ist nicht zulässig.

Normen

ImmMV §9

2 Ob 587/90OGH05.09.1990

Veröff: ImmZ 1990,459

8 Ob 73/04zOGH21.07.2005

Beisatz: Daraus ergibt sich, dass selbst bei erfolgreicher Tätigkeit des Maklers in dem Sinne, dass ein Käufer tatsächlich vermittelt wird, die „vereinbarte" Provision als Grenze der nach § 15 Abs 1 und 2 MaklerG vereinbarten Leistung mit der für den beauftragenden Verkäufer vorgesehenen Höchstgrenze der Provision begrenzt ist. Ein Überschreiten dieser Höchstgrenze um 100 % setzt voraus, dass der vermittelte Käufer keine Provisionsvereinbarung schließt, nicht aber dass er bloß nach den Vorstellungen der Vertragsparteien „provisionsfrei" bleiben soll. (T1); Veröff: SZ 2005/105

Dokumentnummer

JJR_19900905_OGH0002_0020OB00587_9000000_001

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