OGH 9ObA152/90 (RS0033723)

OGH9ObA152/9011.7.1990

Rechtssatz

Wird die nach dem Inhalt des Erlagsantrages als Begünstigter in Frage kommenden Person vom Gericht durch Zustellung von Annahmebeschluß und Ausfolgungsbeschluß verständigt, hat der Erlag auch dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Begünstigte weder im Erlagsantrag noch im Annahmebeschluß ausdrücklich als Erlagsgegner bezeichnet wurde.

Normen

ABGB §1425 VI

9 ObA 152/90OGH11.07.1990
4 Ob 119/11wOGH19.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Schuldbefreiend wirkt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB nur, wenn sie rechtmäßig erfolgte und dem Gläubiger bekannt gegeben wurde; eine außergerichtliche Anzeige genügt dafür nicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_009OBA00152_9000000_001

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