Rechtssatz
Der Begriff "Revisionrekurs" ist - soweit er in § 14 Abs 1 AußStrG gebraucht wird - einfach als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes - soweit nicht die einen Aufhebungsbeschluß betreffende Sonderregelung des § 14 Abs 4 AußStrG maßgebend ist - aufzufassen, mag diese bestätigend, abändernd oder zurückweisend (= eine Sachentscheidung ablehnend) sein.
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1a
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0080OB00603_9000000_001
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