OGH 7Ob579/90 (RS0047562)

OGH7Ob579/9028.6.1990

Rechtssatz

Die Kosten einer Internatsunterbringung sind als Sonderbedarf zu berücksichtigen, wenn diese aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist.

Normen

ABGB §140 Be

7 Ob 579/90OGH28.06.1990

Veröff: SZ 63/121

1 Ob 544/94OGH30.05.1994
2 Ob 560/95OGH14.09.1995

Auch; Beisatz: Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung. (T1)

3 Ob 270/98xOGH24.02.1999

Auch; Beis wie T1

4 Ob 77/99yOGH13.04.1999

Auch

1 Ob 143/02iOGH30.09.2002

Vgl; Beisatz: Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre. (T2)

2 Ob 89/03gOGH12.06.2003

Beisatz: Hier: Besonders schwierige Situation der Pflegebefohlenen und die offenbar mit der Internatsunterbringung verbundene Konsolidierung ihres psychischen Zustandes, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, die Kosten des Internates als Sonderbedarf anzuerkennen. Dazu war auch eine Zustimmung des Unterhaltspflichtigen nicht notwendig. (T3)

4 Ob 97/04zOGH08.06.2004
1 Ob 150/08bOGH21.10.2008
8 Ob 53/09sOGH30.07.2009

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang iSd § 140 Abs 2 ABGB weiters, ob der das Kind betreuende Elternteil durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von der Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit entlastet wird und daher Geld für Sonderausgaben zur Verfügung steht, das bei gewöhnlicher Betreuung nicht vorhanden wäre. (T4); Beisatz: Es kommt nicht auf die Art der Ausbildung an, die der Unterhaltsberechtigte absolviert, sondern immer darauf, ob im konkreten Einzelfall ein Bedarf besteht (Individualbedarf), der über den allgemeinen Bedarf hinaus gerechtfertigt erscheint. (T5); Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T6)

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009
7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T7)

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

Auch; Vgl Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/143

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Fachhochschule. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0070OB00579_9000000_002

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