Normen
VBG §4 Abs2 lite
9 ObA 509/89 | OGH | 23.05.1990 |
9 ObA 282/98f | OGH | 23.12.1998 |
Beisatz: Hier: Das vereinbarte Beschäftigungsausmaß, das über eine Teilbeschäftigung hinausgehen konnte, ist in gesetzeskonformer Auslegung nur als solche durch § 45 Abs 2 VBG dem Dienstgeber eingeräumte Ermächtigung anzusehen, im Vertretungsfall auch das Beschäftigungsausmaß einseitig zu erhöhen, ohne daß es im Belieben der Beklagten stünde, eine Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung zu wählen. (T1) |
8 ObA 59/13d | OGH | 28.04.2014 |
Vgl; Beisatz: Dies steht aber einer befristeten Vereinbarung eines bestimmten Beschäftigungsausmaßes prinzipiell nicht entgegen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, wobei zunächst eine Vollbeschäftigung für insgesamt rund drei Jahre befristet vereinbart wurde, wonach eine Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden folgen sollte. (T3) |
8 ObA 38/17x | OGH | 26.01.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, dass eine befristet vereinbarte Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zulässig ist, erlaubt es nicht, das ursprüngliche dienstvertragliche Synallagma einseitig und auf unbestimmte Zeit zu Lasten des Dienstnehmers ändern zu können. (T4); Veröff: SZ 2018/4 |
Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_009OBA00509_8900000_002
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