Normen
ASVG §258 Abs4
10 ObS 190/90 | OGH | 08.05.1990 |
Veröff: JBl 1991,56 = ZAS 1991/6 S 31 (Selb) = SSV-NF 4/75 |
10 ObS 382/90 | OGH | 04.12.1990 |
Veröff: SSV-NF 4/161 |
10 ObS 313/91 | OGH | 12.11.1991 |
Veröff: SSV-NF 5/127 |
10 ObS 2105/96y | OGH | 21.05.1996 |
nur: Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend. (T1) Beisatz: Unter Umständen genügt auch eine schlüssige Vereinbarung. Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung bloß nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung reicht jedoch nicht aus. (T2) Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T3) Veröff: SZ 69/121 |
3 Ob 294/99b | OGH | 22.12.1999 |
nur T1 |
10 ObS 252/02k | OGH | 22.10.2002 |
Veröff: SZ 2002/139 |
10 ObS 207/03v | OGH | 16.09.2003 |
Beisatz: Selbst ein gerichtlich protokollierter Unterhaltsverzicht steht bei übereinstimmender gegenteiliger Absicht der Parteien einer vom schriftlichen Text abweichenden Unterhaltsvereinbarung nicht unbedingt entgegen, weil auch gerichtliche Vergleiche nach der Absicht der Parteien auszulegen sind und der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannte, vorgeht. Dies muss umso mehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. (T4); Beisatz: Hier: § 54 Abs 1 Z 2 NVG. Der in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Unterhaltsverzicht ist ein von beiden Teilen nicht gewollter Scheinvertrag. (T5); Veröff: SZ 2003/108 |
Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_010OBS00190_9000000_001
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