OGH 5Ob94/89 (RS0083213)

OGH5Ob94/8910.4.1990

Rechtssatz

Geringfügige Eingriffe in seine Interessen muss ein Wohnungseigentümer unter Umständen im Interesse der Eigentümergemeinschaft in Kauf nehmen. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Normen

WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §29 Abs2

5 Ob 94/89OGH10.04.1990

Veröff: WoBl 1990,168 (Call)

5 Ob 104/90OGH11.12.1990

Beisatz: Bei Beurteilung der Zumutbarkeit des Ausmaßes der mit den angestrebten Änderungen allenfalls verbundenen Beeinträchtigung der überstimmten Minderheit ist auch zu berücksichtigen, dass jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer im Rahmen des die Gemeinschaft verbindenden besonderen Schuldverhältnisses die Pflicht hat, auf schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen, andererseits aber auch selbst ein zumutbares Maß an Toleranz von den anderen Teilgenossen erwarten darf. (T1) Veröff: WoBl 1991,79 (Würth/Call)

5 Ob 93/95OGH29.08.1995

Vgl auch; Beisatz: Nur eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen der Überstimmten steht einer Genehmigung entgegen, maßvolle, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträgliche Eingriffe in deren Interessensphäre sind aber durchaus zulässig. (Hier: Umstellung einer Heizanlage auf Fernwärme; Zumutbarkeit bejaht, wenn Beeinträchtigung der höheren Betriebskosten der Fernwärmeversorgung darstellt; gleiches gälte nach § 14 Abs 3 nF WEG). (T2) Veröff: SZ 68/149

5 Ob 197/97zOGH08.07.1997

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Streetball-Anlage. (T3)

5 Ob 133/07fOGH13.07.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung iSd § 29 Abs 2 WEG 2002. (T4)

5 Ob 76/08zOGH15.04.2008

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Maßvolle, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträgliche Eingriffe in deren Interessensphäre sind zulässig. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00094_8900000_002

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