Normen
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §29 Abs2
5 Ob 94/89 | OGH | 10.04.1990 |
Veröff: WoBl 1990,168 (Call) |
5 Ob 104/90 | OGH | 11.12.1990 |
Beisatz: Bei Beurteilung der Zumutbarkeit des Ausmaßes der mit den angestrebten Änderungen allenfalls verbundenen Beeinträchtigung der überstimmten Minderheit ist auch zu berücksichtigen, dass jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer im Rahmen des die Gemeinschaft verbindenden besonderen Schuldverhältnisses die Pflicht hat, auf schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen, andererseits aber auch selbst ein zumutbares Maß an Toleranz von den anderen Teilgenossen erwarten darf. (T1) Veröff: WoBl 1991,79 (Würth/Call) |
5 Ob 93/95 | OGH | 29.08.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Nur eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen der Überstimmten steht einer Genehmigung entgegen, maßvolle, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträgliche Eingriffe in deren Interessensphäre sind aber durchaus zulässig. (Hier: Umstellung einer Heizanlage auf Fernwärme; Zumutbarkeit bejaht, wenn Beeinträchtigung der höheren Betriebskosten der Fernwärmeversorgung darstellt; gleiches gälte nach § 14 Abs 3 nF WEG). (T2) Veröff: SZ 68/149 |
5 Ob 197/97z | OGH | 08.07.1997 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Streetball-Anlage. (T3) |
5 Ob 133/07f | OGH | 13.07.2007 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung iSd § 29 Abs 2 WEG 2002. (T4) |
5 Ob 76/08z | OGH | 15.04.2008 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Maßvolle, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträgliche Eingriffe in deren Interessensphäre sind zulässig. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00094_8900000_002
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