OGH 14Os26/90 (RS0095163)

OGH14Os26/903.4.1990

Rechtssatz

Schwere Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB nF bezeichnet die Anwendung überlegener physischer Kraft, die entweder einen höheren Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, wie dies bei brutalen, rücksichtslosen Aggressionshandlungen der Fall ist, oder - ohne dass etwa mit den Aggressionshandlungen Lebensgefahr verbunden wäre, besonders gefährliche Waffen benützt worden sind, Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wurde oder das Opfer bereits in einen "qualvollen Zustand" (§ 201 Abs 3 StGB) versetzt worden wäre - deren Intensität oder Gefährlichkeit doch so nachhaltig ist, dass sie durch ihre (längere) Dauer eine gleichartige Wirkung herbeizuführen geeignet ist wie eine "an sich schwere" Gewalt.

Normen

StGB nF §201

14 Os 26/90OGH03.04.1990
14 Os 2/91OGH26.02.1991

Vgl auch

11 Os 30/91OGH07.05.1991

Vgl auch

14 Os 53/91OGH23.07.1991
11 Os 129/91OGH17.12.1991

Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/79 S 338

11 Os 101/95OGH21.11.1995

Vgl auch

11 Os 182/96OGH14.01.1997
15 Os 1/17mOGH24.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0140OS00026_9000000_001

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