Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (I), der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1 und 15 StGB (II) und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB (IV) sowie der Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (III) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (V) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. zwischen Ende August 1986 und Anfang September 1986 im Gemeindegebiet von Schwechat außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB die Beatrix V***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sinngemäß äußerte, "wenn du nicht tust, was ich will, und dich wehrst, werde ich dir wehtun", sie nicht aus dem PKW aussteigen ließ, ihr einige Ohrfeigen versetzte und sie in den Beifahrersitz seines Personenkraftwagens drückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt;
II. am 3.September 1990 im Gemeindegebiet von Berg nachgenannte Frauen mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und gegen sie gerichteter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere dadurch, daß er sie zumindest etwa eine Stunde lang wiederholt an den Händen erfaßte, in seinen PKW zerrte, während dieses Zeitraumes am Verlassen seines Fahrzeuges hinderte, indem er wenigstens eine von ihnen festhielt und die Türen immer wieder verriegelte, sie schließlich mit einer langen Schnur attackierte und äußerte, er werde sie fesseln, nämlich
1. die Jana G*****, indem er sie außerdem zwischen den Vordersitzen auf den Beifahrersitz zerrte und zum teilweisen Entkleiden zwang, zur Duldung eines Beischlafes genötigt; und
2. die Jana C***** zur Duldung eines Beischlafes zu nötigen versucht;
III. am 31.August 1990 in Fischamend fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, und zwar 120.000 S Bargeld Verfügungsberechtigten der Firma P***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
IV. andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er sie von Amts wegen zu verfolgender, teilweise mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigte, obwohl er wußte, daß die Verdächtigungen falsch waren, und zwar
1. die Jana G***** und die Jana C***** durch die am 11. September 1990 an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtete Anzeige (wegen versuchter Erpressung und Verleumdung) und die anläßlich seiner Vernehmung als Angeklagter in der Hauptverhandlung am 16.Oktober 1990 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgestellte Behauptung, deren Anzeige vom 3. September 1990 wegen Vergewaltigung und damit auch inhaltlich deren Zeugeneinvernahmen vor dem Bezirksgericht Hainburg vom 4. September 1990 seien falsch gewesen, der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB;
2. den Bez.Insp. Johann K***** durch die am 15.September 1990 an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtete Anzeige und die anläßlich seiner Vernehmung als Angeklagter in der Hauptverhandlung am 16. Oktober 1990 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgestellte Behauptung, er sei am 4.September 1990 in Fischamend durch Schläge dieses Beamten vorsätzlich am Körper verletzt und zur Ablegung eines Geständnisses genötigt sowie am 5. September 1990 durch gefährliche Drohung zur Aufrechterhaltung dieses Geständnisses gezwungen worden, der Vergehen der Körperverletzung und Nötigung nach §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 313 StGB;
V. vom 1.August 1988 bis 15.Jänner 1989, vom 1.März 1989 bis 27. September 1989 und vom 1.April 1990 bis zum 22.Mai 1990 in Schwechat den Unterhalt seiner minderjährigen Tochter Jasmin H***** dadurch "gröblich gefährdet", daß er keinerlei Unterhaltszahlungen leistete.
Rechtliche Beurteilung
Seine auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a, 8 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche zu Punkt I, II und IV des Urteilssatzes.
Verfahrensmängel (Z 4) erblickt der Angeklagte in der Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung des diensthabenden Arztes der Krankenstation des LG I "zur Objektivierung der im Zuge der Einvernahme vom 4.September 1990 (siehe Faktum IV/2) erlittenen Verletzungen" sowie der Zeugin Milena M***** zum Beweis dafür, daß er "im Tatzeitraum zu Faktum I wiederholt geschlechtliche Beziehungen zu Beatrix V***** unterhalten hat" (S 398/I).
Beide Beweisanträge wurden zu Recht abgelehnt.
Dem mit dem ersterwähnten Zeugenangebot unter Beweis gestellten Umstand fehlt, worauf schon das Erstgericht zutreffend hinweist (S 399/I, US 40 f), von vornherein jegliche Eignung, die Wahrheitsfindung durch zusätzliche Erkenntnisse zu fördern. Auch die "Objektivierung", also ein konkreter medizinischer Befund über die vom Beschwerdeführer als "Trommelfellverletzung" beschriebene, im Urteil als "Verletzung am linken Ohr" (US 19, 37) bezeichnete körperliche Beeinträchtigung des Angeklagten läßt entgegen seiner Beschwerdebehauptung nach Lage des Falles eine Schlußfolgerung auf deren Verursachung nicht zu. Ein zielführendes Beweisergebnis zur Lösung der aufgeworfenen Frage, ob diese Verletzung im Sinn der Beschwerdeargumentation durch Tätlichkeiten des vernehmenden Polizeibeamten entstanden ist oder aber, wie die Tatrichter meinten (US 37 iVm US 12 ff, insb. 19), auf die kurze Zeit zuvor erfolgte heftige Gegenwehr der Tatopfer (Faktum II) zurückzuführen war, konnte daher zu Recht ausgeschlossen werden.
In gleicher Weise bewirkte auch die Unterlassung der Vernehmung der Zeugin Milena M***** keine Verletzung von Verteidigungsrechten. Abgesehen davon, daß die Genannte den Beschwerdeführer seiner eigenen Darstellung zufolge nur einmal "erwischte", als er mit Beatrix V***** "umarmt im Turmcafe saß" (S 111/I), ließe selbst die - im übrigen entgegen seiner Beschwerdebehauptung von Beatrix V***** in der Hauptverhandlung entschieden in Abrede gestellte (S 143/I) - Tatsache allenfalls auch freiwilliger geschlechtlicher Beziehungen zum fraglichen Tatzeitraum die Möglichkeit der inkriminierten Deliktsbegehung unberührt, sodaß die begehrte Beweisaufnahme, wie schon der Schöffensenat richtig erkannte (S 399/I, US 30 f), mangels Relevanz des Beweisthemas entbehrlich war.
In Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5 a) wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht in Ansehung des Faktums I zunächst vor, den für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstand vernachlässigt zu haben, daß Rev.Insp. Harald B***** zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung wie auch der darauffolgenden, von ihm durchgeführten Vernehmung des Angezeigten mit Beatrix V***** in aufrechter Lebensgemeinschaft lebte. Diese Tatsache wurde jedoch in den Entscheidungsgründen ohnehin ausdrücklich erwähnt und vom Erstgericht im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen einer eingehenden und durchaus kritischen Prüfung unterzogen (US 11, 27 ff). Daß die Tatrichter den Zeugen Beatrix V***** und Rev.Insp. Harald B*****, letzterem auch unter Berücksichtigung einer wenige Tage vor der Festnahme stattgefundenen "Auseinandersetzung" mit dem Beschwerdeführer (US 29 iVm S 139 f/I), dessenungeachtet volle Glaubwürdigkeit zubilligten und den Schuldspruch unter anderem auch auf deren belastende Angaben stützten, ist als unbedenklicher Akt freier richterlicher Beweiswürdigung der Anfechtung im Wege der Mängel- wie auch der Tatsachenrüge entzogen.
Auch dem weiteren Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5 a), welches der Beschwerdeführer ohne weitergehende Erörterung "der Vorsicht halber" auch unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge (Z 5) verstanden wissen will, kommt Berechtigung nicht zu.
Der die Urteilsannahmen zum Faktum I betreffende Einwand, ein Geschlechtsverkehr auf dem Vordersitz eines Personenkraftwagens, bei dem die Gegenwehr leistende Frau ihre Hose aus Stretchmaterial bis zu den Knöcheln hinuntergezogen hatte, sei "denkunmöglich", bedarf angesichts der evidenten Haltlosigkeit dieses wesentliche Tatumstände - nämlich: daß die Hose erheblich beschädigt wurde (US 10) und die Frau ihre Gegenwehr letztlich aufgab (US 28 iVm S 29, 90, 144 ff/I) - verschweigenden Vorbringens keiner weiteren Erörterung.
Gleiches gilt auch für den Vorwurf, die dem Schuldspruch Faktum II/1 unter anderem zugrundeliegende Urteilsannahme der Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit Jana G***** am Beifahrersitz des Personenkraftwagens, nachdem die Frau ihre Jeanshose samt Slip bis zu den Knien hinuntergeschoben hatte, sei "schlechthin unmöglich". Der Beschwerdeführer ist dafür ebenso wie für den weiters behaupteten Widerspruch zwischen "Akteninhalt bzw. Aussage der Jana G***** und der Feststellung, daß er die Frau in den Beifahrersitz gedrückt und in eine zur Vollziehung des Geschlechtsverkehres taugliche Position gezogen hatte, jede Begründung schuldig geblieben.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß der nach den Entscheidungsgründen vor der Vergewaltigung der Jana G***** stattgefundene Platzwechsel im Personenkraftwagen (US 16) zumindest einer der beiden Frauen eine - ungenützt gebliebene - Fluchtmöglichkeit eröffnet hat, übergeht er, daß die Tatrichter auch diesen Umstand in ihre beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen und ihn mit überzeugender Begründung als ungeeignet erachtet haben, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen (US 36).
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider läßt sich schließlich auch die Urteilsannahme, der Angeklagte habe den beiden Tatopfern mit der Fesselung gedroht, um sie durch ihre Furcht für einen Beischlaf gefügig zu machen (US 16), durchaus mit der Aussage der Zeugin Jana G***** in Einklang bringen, wonach "ihre Freundin gar nichts und sie vielleicht zehn Worte (der deutschen Sprache) verstehe" (S 359/I). Abgesehen davon, daß einer derartigen Redewendung erfahrungsgemäß nicht ihr enger wortwörtlicher Bedeutungsinhalt zuzumessen ist, was im übrigen auch aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers erhellt, daß "die eine ziemlich gut (deutsch) gesprochen habe" (S 349/I), stellten beide Tatopfer im Zuge ihrer wiederholten Vernehmungen durchaus schlüssig klar, daß der Sinn der unmißverständlich auf die Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs abzielenden Äußerungen des Beschwerdeführers, so auch der angedrohten Fesselung, schon auf Grund seines nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhaltens unschwer zu erkennen war (siehe dazu insbesondere S 362 f/I, 375/I).
Eine nichtigkeitsbegründende Anklageüberschreitung (Z 8) erblickt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des § 263 Abs. 1 StPO darin, daß das Erstgericht auch die erst in der Hauptverhandlung vom 16.Oktober 1990 ausgedehnte Anklage wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1 und 15 StGB ohne Zustimmung des Angeklagten meritorisch mit Sachurteil erledigte, obwohl das neu hinzugekommene Delikt im Verhältnis zum ursprünglichen Anklagevorwurf mit strengerer Strafe bedroht ist.
Auch diese Rüge versagt im Hinblick darauf, daß sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Faktum in der Hauptverhandlung ohne Vorbehalt verantwortete und sich auch nicht ausdrücklich gegen die Ausdehnung der Verhandlung und Entscheidung auf diese neuen Fakten aussprach. Dieses seine Zustimmung indizierende konkludente Verhalten wird der zitierten Gesetzesbestimmung hinreichend gerecht (Mayerhofer-Rieder3 ENr. 83, 84 zu § 263 StPO).
Im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Unterstellung des von den Urteilsfakten II/1 und 2 erfaßten Sachverhaltes unter die Bestimmung des ersten Absatzes des § 201 StGB, da die ihm angelasteten Tathandlungen den Rahmen der auf die Erzwingung des Beischlafes gerichteten nicht schweren Einwirkungen im Sinn des zweiten Absatzes der zitierten Gesetzesbestimmung keinesfalls überschritten hätten.
Der durch die Strafgesetznovelle 1989 geschaffene Begriff der "schweren Gewalt" im Sinn des § 201 Abs. 1 StGB umschreibt nicht nur solche brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen, die zufolge der damit verbundenen Lebensgefahr, der Verwendung besonders gefährlicher Waffen oder ihrer Zielrichtung gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen schon für sich allein einen höheren Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreichen. Er erfaßt darüber hinaus auch die Anwendung überlegener physischer Kraft, deren Intensität oder Gefährlichkeit zwar nicht den aufgezählten Kriterien entspricht, aber doch so nachhaltig ist, daß sie durch ihre längere Dauer eine der an sich schweren Gewalt gleichzusetzende Wirkung herbeizuführen geeignet ist (vgl. 14 Os 26/90). Davon ausgehend haftet der in Frage gestellten Subsumtion kein Rechtsirrtum an. Die nach den Urteilsannahmen mehr als eine Stunde ununterbrochen andauernden Gewaltakte des durch Alkohol enthemmten und dem äußeren Anschein nach unberechenbaren Angeklagten, welche die ihrer Freiheit beraubten Tatopfer seiner Zielsetzung entsprechend in eine subjektiv als aussichtslos empfundene, einem qualvollen Zustand (vgl. § 201 Abs. 3 StGB) nahekommende Lage versetzten, rechtfertigen von ihrer Gesamtwirkung her die Annahme qualifizierter Gewaltanwendung im Sinne des ersten Absatzes des § 201 StGB (vgl. 11 Os 131, 132/90), zumal der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand des Angriffes auf zwei Tatopfer für die graduelle Einstufung der Gewaltausübung ohne Bedeutung ist.
Soweit die Subsumtionsrüge in diesem Zusammenhang in Ansehung der Vergewaltigung der Jana G***** (Faktum II/1) das Fehlen des dem Absatz 1 des § 201 StGB essentiellen Tatbestandsmerkmals der gegen das Tatopfer selbst gerichteten Gewalt moniert, geht sie an den diesbezüglich eindeutigen Urteilsfeststellungen vorbei, nach denen die beide Tatopfer treffenden Gewaltakte vom Vorsatz des Angeklagten getragen waren, einen Beischlaf mit beiden Frauen durchzuführen. Dies räumt übrigens der Beschwerdeführer selbst ein, wenn er davon spricht, daß die Nötigungshandlungen "zunächst hauptsächlich" bzw. "überwiegend" gegen Jana C*****, das heißt zum Teil auch gegen Jana G***** gerichtet waren. Die Rechtsrüge entbehrt somit in diesem Punkt einer gesetzmäßigen Darstellung.
Ins Leere geht schließlich auch der Beschwerdeeinwand, die Jana C***** betreffenden Tathandlungen (Faktum II/2) wären, da sich der Angeklagte an ihr "in keiner Weise geschlechtlich vergriffen habe", in bezug auf die ins Auge gefaßte Vergewaltigung als straflose Vorbereitungshandlungen und davon abgesehen, wenn überhaupt, allenfalls nur als Freiheitsberaubung zu beurteilen.
Gemäß § 15 Abs. 2 StGB ist eine Tat schon versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Daraus folgt, daß strafbarer Versuch umsomehr dann vorliegt, wenn der Täter seinen auf die Herbeiführung des deliktischen Erfolges gerichteten Willen in einem Verhalten zum Ausdruck bringt, welches bereits als Ausführungshandlung zu beurteilen ist. Bei der Vergewaltigung ist Gewalt ein tatbestandsmäßiges Mittel der Deliktsverwirklichung. Die im vorliegenden Fall tatplangemäß allein zum Zweck der unmittelbar darauffolgenden Durchführung des Geschlechtsverkehres erfolgte Gewaltanwendung gegen Jana C***** stellt sich sohin schon als Beginn der Ausführung und demzufolge als strafbarer Versuch des in Rede stehenden Deliktes dar.
Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend:
die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, daß die strafbaren Handlungen zu Punkt II gegen zwei Personen und zu Punkt IV gegen drei Personen gerichtet waren, ferner den raschen Rückfall sowie die Begehung neuer Straftaten während des laufenden Strafverfahrens; als mildernd hingegen: das Geständnis zu Punkt III und Punkt V, die teilweise Sicherstellung der Diebsbeute (Punkt III) und den Umstand, daß es zu Punkt II/2 beim Versuch geblieben ist. Ergänzend dazu führte das Erstgericht noch aus, daß bei den Erschwerungsgründen die starke Vorstrafenbelastung hervorzuheben sei, die den Angeklagten in Ansehung von Vermögensdelikten bereits als Rückfallstäter (§ 39 StGB) kennzeichneten, und daß es sich bei den zusammentreffenden strafbaren Handlungen keineswegs um Bagatelldelikte gehandelt habe. Der Angeklagte habe seit dem Jahre 1986 (mit Ausnahme der Haftzeiten) immer wieder Straftaten begangen und sei zuletzt sogar während des laufenden Strafverfahrens und trotz seiner Enthaftung neuerlich in verstärktem Maße und teilweise einschlägig straffällig geworden. Demgegenüber fiele das Geständnis nicht so stark ins Gewicht, weil es die mit geringster Strafe bedrohten strafbaren Handlungen betreffe und insoweit ein Leugnen nach der gegebenen Beweislage von vornherein nicht als chancenreich zu bewerten gewesen sei. Schließlich sei bei Sexualdelikten ein stärkerer generalpräventiver Aspekt nicht außer acht zu lassen. Demgemäß erkannte das Schöffengericht nach §§ 28 Abs. 1, 201 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Dagegen richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Jener beantragt, das Ausmaß der Freiheitsstrafe schuldangemessen herabzusetzen, diese begehrt eine entsprechende Erhöhung der Strafe.
Keine der beiden Berufungen ist begründet.
Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten zuwider kann schon angesichts der Wiederholung der strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit zum Nachteil von insgesamt drei Frauen (I und II) keine Rede davon sein, daß diese Taten mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stünden. Im übrigen handelt es sich bei der in § 34 Z 2 StGB erwähnten Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten nicht um einen besonderen Milderungsgrund, sondern nur um die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann (arg. "und"). Diese Voraussetzung ist aber bei dem mehrfach vorbestraften Angeklagten nicht gegeben. Von Unbesonnenheit kann bei Begehung der Sittlichkeitsverbrechen im Hinblick auf deren planvolle und zielstrebige Durchführung ebensowenig gesprochen werden, wie von einer Verleitung durch eine besonders verlockende Gelegenheit. Eine solche müßte, um als Milderungsgrund anerkannt zu werden, in besonderem Maße nahelegen, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (Leukauf-Steininger, Kommentar2, § 34 RN 15). Dies kann aber keineswegs schon dann unterstellt werden, wenn Autostopperinnen sich unter durchaus üblichen Gegebenheiten einem Autofahrer anvertrauen, schon gar nicht aber, wenn ein Mädchen unter alltäglichen Umständen zu einen Bekannten in dessen PKW zusteigt. Im Diebstahlsfaktum (III) wurde der Angeklagte zwar gewiß auf eine harte Probe gestellt, die zu bestehen er wohl auch zunächst guten Willens war. Dieser für ihn sprechende Umstand wird jedoch bei weitem durch den Vertrauensmißbrauch gegenüber seinem Arbeitgeber aufgewogen, der ihn in Kenntnis seiner Vorstrafenbelastung nach der letzten Haftentlassung dennoch wieder aufgenommen hatte und ihm ersichtlich gerade durch den ihm erteilten Vertrauensauftrag Gelegenheit geben wollte, sich zu bewähren. Inwiefern sich der Angeklagte in bezug auf die ihm zur Last liegenden Sexualattentate (I und II) der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthalten habe, ist schon an sich nicht einzusehen, vor allem aber ist dieser Milderungsgrund ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten. Auch von einer Selbststellung trotz leichter Fluchtmöglichkeit im Falle des Dienstdiebstahls kann nach den Umständen keine Rede sein.
Der Angeklagte vermochte somit in seiner Berufung nicht darzutun, daß das Schöffengericht Milderungsgründe übersehen oder Erschwerungsgründe zu Unrecht angenommen hätte.
Aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Gewichtung der festgestellten Strafbemessungsgründe wendet, ist nicht im Recht. Das Erstgericht hat in gegenseitiger Abwägung der im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählten Erschwerungs- und Milderungsumstände in dem von § 201 Abs. 1 StGB vorgegebenen Rahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ein - etwas über der Mitte liegendes - Strafausmaß gefunden, das der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) entspricht.
Es war daher auch den beiderseitigen Berufungen ein Erfolg zu versagen.
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