OGH 4Ob518/90 (RS0047292)

OGH4Ob518/903.4.1990

Rechtssatz

Durch das eheliche Zusammenleben hervorgerufene psychische um damit verbundene körperliche Beeinträchtigungen werden von der Rechtsprechung als wichtiger persönlicher Grund für die gesonderte Wohnungnahme gewertet, wenn dem Antragsteller auch dauernd krankhafte Schädigungen drohen (JBl 1979,86).

Normen

ABGB §92 Abs2 D

4 Ob 518/90OGH03.04.1990
7 Ob 591/92OGH03.09.1992

Beisatz: Die bloß theoretische Möglichkeit einer solchen Schädigung genügt ebensowenig wie bloße persönliche Empfindungen und Meinungen des antragstellenden Ehegatten. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die eine solche Schädigung zumindest wahrscheinlich machen. (T1)

7 Ob 648/92OGH26.11.1992

Beisatz: Hier: Dauernde psychische, die Arbeitsfähigkeit vermindernde Beeinträchtigung durch den anderen oder die Gefahr psychischer oder körperlicher Krankheitsschäden. (T2)

8 Ob 139/10iOGH23.11.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00518_9000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)