Normen
5 Ob 560/90 | OGH | 27.03.1990 |
Veröff: RdW 1990,376 = ecolex 1990,482 = SZ 63/44 |
8 Ob 90/08f | OGH | 23.02.2009 |
Vgl auch; nur: Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. (T1); Beisatz: Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben. (T2); Bem: Siehe auch RS0124525. (T3) |
6 Ob 72/22i | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_0050OB00560_9000000_001
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