OGH 9ObA338/89 (RS0051837)

OGH9ObA338/8917.1.1990

Rechtssatz

Ohne entsprechendes Vorbringen des Arbeitnehmers ist kein Sozialvergleich durchzuführen. (§ 48 ASGG).

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 338/89OGH17.01.1990
9 ObA 151/90OGH27.06.1990

Auch; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874

9 ObA 323/92OGH24.02.1993

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObS 310/93OGH10.12.1993

Beis wie T1

9 ObA 189/01mOGH19.12.2001
9 ObA 57/07hOGH08.08.2007
9 ObA 69/09aOGH11.05.2010

Beisatz: Dieses Vorbringen muss nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG dartun, dass die Kündigung für die gekündigte Person eine größere soziale Härte darstellt als für einen anderen Arbeitnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte. Um das Ausmaß der sozialen Härte für die gekündigte Person mit jenem für die Vergleichsperson vergleichen zu können, bedarf es der Substantiierung und genauen Beleuchtung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Sozialvergleich einzubeziehenden Personen einschließlich der jeweiligen Beschäftigungszeit im Betrieb und der jeweiligen individuellen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. (T2); Beisatz: Es bleibt einem gekündigten Arbeitnehmer unbenommen, wieviele Arbeitnehmer er in den angestrebten Sozialvergleich einbeziehen will. Generell ist dabei aber zu beachten, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts oder eines von ihm bestellten Sachverständigen ist, die Vergleichspersonen für den gekündigten Arbeitnehmer zu suchen und auszuwählen. Der Arbeitnehmer hat die Vergleichspersonen daher namentlich zu benennen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_009OBA00338_8900000_001

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