OGH 9ObA323/92(9ObA324/92)

OGH9ObA323/92(9ObA324/92)24.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Anfechtung einer Kündigung und einer Entlassung (Streitwert je 1,079.910 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.September 1992, GZ 31 Ra 83/92-34, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Dezember 1991, GZ 23 Cga 150, 203/90-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 23.551,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.925,20 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Soweit der Revisionswerber bei seinen Ausführungen über die Interessenbeeinträchtigung nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen, sondern von seiner Aussage als Partei ausgeht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß sich eine Stellungnahme erübrigt.

Die Frage, ob der Kläger während der Entgeltfortzahlung Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, ist nicht entscheidungswesentlich, weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen der Kläger unmittelbar nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung einen - wenn auch etwas niedriger entlohnten - adäquaten Arbeitsplatz erlangen konnte und während der Zeit der Postensuche infolge Fortzahlung des Entgeltes keine finanzielle Einbuße hinzunehmen hatte.

Da der im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt und damit qualifiziert vertretene (§ 40 Abs 1 iVm § 63 Abs 1 ASGG) Kläger nicht vorgebracht hat, daß die Kündigung von ihm bestimmt bezeichnete andere Dienstnehmer der beklagten Partei, deren Arbeit er zu leisten fähig und willens ist, im Hinblick auf deren soziale Verhältnisse weniger hart treffen würde als ihn selbst, war ein Sozialvergleich nicht vorzunehmen (siehe Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, DRdA 1975, 9 ff [19 mwN]; 9 Ob A 338/89; SZ 63/119 = Arb 10.874 = WBl 1991, 27). Die Argumenation des Revisionswerbers, die beklagte Partei hätte nicht eine jüngere, bis dahin ebenso wie der Kläger in einer in der Folge aufgelassenen Abteilung beschäftigte Dienstnehmerin, sondern den Kläger auf einen Arbeitsplatz in der Finanzverwaltung versetzen müssen, geht daher ins Leere; in diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, daß die von der beklagten Partei in der Finanzverwaltung eingesetzte Dienstnehmerin anders als der Kläger infolge ihrer Vorkenntnisse in der EDV nur einen Monat Einschulungszeit benötigte, während beim Kläger mit einer solchen von drei bis vier Monaten zu rechnen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.

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