OGH 1Ob694/89 (RS0050288)

OGH1Ob694/8917.1.1990

Rechtssatz

Dem Anfechtungsgegner stehen im Anfechtungsprozess auch die Einwendungen zu, die der Schuldner nicht mehr erheben könnte, so, dass die vollstreckbare Forderung schon im Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels nicht zu Recht bestand (ausdrückliche Ablehnung von JBl 1956,647).

Normen

AnfO §8

1 Ob 694/89OGH17.01.1990

Veröff: SZ 63/4 = EvBl 1990/89 S 406 = JBl 1990,662

2 Ob 547/94OGH12.10.1995

Vgl

1 Ob 627/95OGH22.11.1995

Auch

7 Ob 503/96OGH15.05.1996

nur: Dem Anfechtungsgegner stehen im Anfechtungsprozeß auch die Einwendungen zu, die der Schuldner nicht mehr erheben könnte. (T1)

3 Ob 132/02mOGH23.10.2002

Auch

1 Ob 162/03kOGH02.09.2003

Beisatz: Der Anfechtungsgegner kann also die materielle Unrichtigkeit eines Exekutionstitels, auf dem der Anfechtungsprozess beruht, im Anfechtungsprozess geltend machen. In die materiellrechtliche Überprüfung im Anfechtungsprozess sind nicht nur die exekutionsrechtlichen Entscheidungen, aus denen die eingeklagte Forderung abgeleitet wird, sondern ist auch das diesen zugrundeliegende Urteil miteinzubeziehen. (T2)

3 Ob 1/10hOGH26.05.2010

Veröff: SZ 2010/58

3 Ob 233/15hOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: § 16 AnfO steht der Einwendung von Gegenforderungen gegenüber dem anfechtenden Gläubiger nicht entgegen. (T3)

3 Ob 182/17mOGH25.10.2017

Beisatz: Hier: Anfechtung nach §§ 28, 29 IO durch Insolvenzverwalterin in Schuldenregulierungsverfahren, in dem ein einziger Gläubiger eine Forderung angemeldet hat. (T4)<br/>Veröff: SZ 2017/122

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_0010OB00694_8900000_001

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