OGH 4Ob50/89 (RS0077436)

OGH4Ob50/8919.12.1989

Rechtssatz

Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, darf sich die öffentliche Hand nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbewerbern offenstehen. Eine Wettbewerbshandlung ist zwar nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgeht; das Unwerturteil im Sinne des § 1 UWG kann sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht.

Normen

UWG §1 B

4 Ob 50/89OGH19.12.1989

Veröff: ÖBA 1990,129 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104) = ÖBl 1990,55 = ecolex 1990,99 = GRURInt 1991,309

4 Ob 24/95OGH25.04.1995

nur: Das Unwerturteil im Sinne des § 1 UWG kann sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht. (T1) Veröff: SZ 68/78

4 Ob 79/97iOGH27.05.1997

Auch

4 Ob 124/99kOGH18.05.1999

Auch; nur T1

4 Ob 141/99kOGH22.06.1999

Auch; nur T1

4 Ob 94/00bOGH15.06.2000

Auch; nur T1

4 Ob 71/02yOGH16.07.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird (unter anderem) in der Förderung bestimmter Mitbewerber gesehen. Besteht die Förderung in der Gewährung von Subventionen, so dürfen nicht einzelne Unternehmen unbegründet bevorzugt werden. (T3)

4 Ob 72/02wOGH16.07.2002

Auch; Beisatz: Die Grundsätze für die Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb, wie Verbot des Missbrauchs der sich aus der öffentlich-rechtlichen Sonderstellung ergebenden Machtmittel und Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung, gelten auch dann, wenn die öffentliche Hand nicht unmittelbar, sondern in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts tätig wird. (T2)

4 Ob 196/02fOGH24.09.2002

Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T4)

4 Ob 21/04yOGH16.03.2004

Auch; nur T1

4 Ob 119/07iOGH10.07.2007

nur T1; Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)

4 Ob 41/08wOGH10.06.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_013

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