Rechtssatz
Eine über dreißig Jahre lang eingehaltene Übung in der Handhabung des Zeitausgleiches für Überstunden ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und auf den Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in ihren Wirkungen nicht der Schutzwürdigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines "organisationswidrigen" Rechtsgeschäftes gleichzuhalten; der Arbeitnehmer als Dritter ist in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht - oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, daß diese Regelung durch seine Beschlußfassung gedeckt ist. (§ 48 ASGG).
9 ObA 91/90 | OGH | 04.04.1990 |
Veröff: RdW 1990,385 = Arb 10887 |
9 ObA 114/13z | OGH | 27.05.2014 |
Beisatz: Dieser Anschein kann sich aber nicht aus dem Verhalten eines anderen als des zuständigen Organs ergeben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_009OBA00294_8900000_001
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