OGH Okt2/89 (RS0071359)

OGHOkt2/8920.9.1989

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Anspruch nach § 3 a NahversG bescheinigt ist, muß auf die Besonderheiten dieser Bestimmung und die Auswirkungen für den Antragsgegner und seinen Vertragspartner ebenso Bedacht genommen werden, wie auf die Beweisschwierigkeiten des Antragstellers. Es genügt, daß der Antragsteller in Form des prima-facie-Beweises durch Offenlegung der Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler dartut, daß diese den Artikel zu höheren Einstandspreisen erwerben, als der Verkaufspreis der Antragsgegnerin anzüglich Umsatzsteuer und sonstige Abgaben beträgt. Die Antragsgegnerin kann danach die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also ihrerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist.

Normen

NahversG §3a
NahversG §7 Abs4

Okt 2/89OGH20.09.1989

Veröff: RdW 1989,391 = WBl 1989,370 = ÖBl 1989,183

Okt 3/89OGH20.09.1989
4 Ob 158/89OGH19.12.1989

Auch; Veröff: RdW 1990,254 = ÖBl 1990,82

4 Ob 3/90OGH03.04.1990

Auch; Veröff: ÖBl 1990,181

4 Ob 18/90OGH03.04.1990

Auch; Veröff: ÖBl 1990,183

4 Ob 52/90OGH08.05.1990

Auch; Beisatz: Eine Umkehr der Beweislast bei Geltendmachung von Verstößen gegen das Verbot des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis kommt nicht in Betracht. (T1)

4 Ob 105/90OGH10.07.1990

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine Analogie zu Alleinstellungswerbung. (T4)

4 Ob 106/90OGH10.07.1990

nur: Es genügt, daß der Antragsteller in Form des prima-facie-Beweises durch Offenlegung der Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler dartut, daß diese den Artikel zu höheren Einstandspreisen erwerben, als der Verkaufspreis der Antragsgegnerin anzüglich Umsatzsteuer und sonstige Abgaben beträgt. Die Antragsgegnerin kann danach die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also ihrerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist. (T2) Veröff: ÖBl 1990,230

4 Ob 108/90OGH10.07.1990

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter Unternehmern "nach Art des Beklagten" (= "vergleichbaren Mitbewerbern") sind dabei Mitbewerber von etwa gleicher Unternehmensgröße (mit Gesamtumsätzen in etwa derselben Größenordnung) und regelmäßig auch mit gleicher Vertriebsform zu verstehen; Unternehmen dieser Art haben wegen der Abnahme ähnlich großer Mengen der betreffenden Ware erfahrungsgemäß auch ähnliche Einkaufskonditionen. Ob der Anscheinsbeweis im konkreten Fall erbracht wurde, ist aber eine Frage der Beweiswürdigung, die vom OGH nicht mehr überprüft werden kann (4 Ob 52/90). (T3) Veröff: ÖBl 1990,225

Okt 8/90OGH02.08.1990

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1990,269

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_008

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