OGH 13Os42/89 (RS0096893)

OGH13Os42/8914.9.1989

Rechtssatz

Zur Wahrung seines Verfolgungsrechts reicht es aus, daß der Privatankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen - gleichviel ob gegen bekannte oder unbekannte Täter - stellt; ein Antrag auf Bestrafung des Täters (vor dem Bezirksgericht) innerhalb dieser Frist ist diesfalls nicht erforderlich. Erst nach dem Abschluß der Vorerhebungen ist dem Privatankläger unter der Sanktion des § 46 Abs 3 StPO eine Frist zur Stellung eines Bestrafungsantrags zu setzen.

Normen

StPO §46

13 Os 42/89OGH14.09.1989

Veröff: SSt 60/59 = EvBl 1990/25 S 122

15 Os 43/92OGH02.07.1992

Dokumentnummer

JJR_19890914_OGH0002_0130OS00042_8900000_001

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