OGH 2Ob83/89 (RS0022710)

OGH2Ob83/8920.6.1989

Rechtssatz

Bei der Frage, ob dem Verletzten der Ersatz von Besuchskosten zugesprochen werden kann, kommt es in der Regel weniger darauf an, ob die den Verletzten besuchende Person ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist, sondern darauf, ob sie ihm gegenüber beistandspflichtig ist.

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1325 C

2 Ob 83/89OGH20.06.1989

Veröff: SZ 62/116

2 Ob 103/01pOGH20.06.2002

Auch; Beisatz: Derartige Kosten sind den Heilungskosten zuzuzählen, weil der psychische Beistand die Genesung fördert und zumindest zu der Linderung beiträgt. (T1)

7 Ob 281/02bOGH26.02.2003

nur: Bei der Frage, ob dem Verletzten der Ersatz von Besuchskosten zugesprochen werden kann, kommt es in der Regel darauf an, ob die den Verletzten besuchende Person ihm gegenüber beistandspflichtig ist. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Üblicherweise erwartet der Verletzte gerade von diesen Personen Beistand und wird bei fehlendem Beistand solcher Personen oft psychisch belastet. (T3)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Vgl

1 Ob 97/16wOGH24.05.2016

Auch; Beisatz: Der Verletzte ist zur Geltendmachung dieses Anspruchs im eigenen Namen berechtigt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kosten von Krankenhausbesuchen der Eltern der minderjährigen Klägerin. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_0020OB00083_8900000_001

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