OGH 10ObS99/89 (RS0076056)

OGH10ObS99/894.4.1989

Rechtssatz

Die deutschen Versicherungszeiten sind vom österreichischen Versicherungsträger in den Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie der deutsche Versicherungsträger zu berücksichtigen hat. Liegt im Vertragsstaat bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von Versicherungszeiten vor, so ist jedenfalls dann, wenn der Versicherte an diesem Verfahren beteiligt war und ihm Parteistellung eingeräumt würde, von einer Bindung an diese Entscheidung auszugehen.

Normen

AbkSozSi Österreich - BRD Art26 Abs1
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art18 Abs1

10 ObS 99/89OGH04.04.1989

Veröff: SZ 62/58 = SSV-NF 3/39

10 ObS 209/91OGH17.09.1991

Vgl; Beisatz: Hier: AbkSozSi Jugoslawien (T1) Veröff: SSV-NF 5/87

10 ObS 77/07gOGH11.09.2007

Vgl; nur: Liegt im Vertragsstaat bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von Versicherungszeiten vor, so ist jedenfalls dann, wenn der Versicherte an diesem Verfahren beteiligt war und ihm Parteistellung eingeräumt würde, von einer Bindung an diese Entscheidung auszugehen. (T2); Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_010OBS00099_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)