9 ObA 63/89 | OGH | 15.03.1989 |
8 ObA 310/95 | OGH | 30.11.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Wird das durch die Kündigung des Arbeitnehmers herbeigeführte Ende des Dienstverhältnisses lediglich um eine Woche verschoben, um den Nachfolger einzuschulen und wurde dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer "freiwilligen Abfertigung" nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen damit Rechnung getragen, daß ihm neben der Entlohnung für die acht Tage weiterer Tätigkeit eine zusätzliche Zahlung in Höhe eines Monatsgehaltes zugesagt wurde, so wurde dadurch im gegenständlichen Fall keine Änderung der Auflösungsart herbeigeführt. (T1) |
9 ObA 2186/96b | OGH | 16.10.1996 |
Vgl aber; Beisatz: Aus einer geringfügigen, vierzehntägigen im Interesse und auf Ersuchen des Arbeitnehmers aus Kulanz des Dienstgebers erfolgten Korrektur des Endtermines des Arbeitsverhältnisses nach einer ausgesprochenen Entlassung ist eine Änderung der Auflösungsart nicht abzuleiten. (T2) |
8 ObA 105/06h | OGH | 27.06.2007 |
Beisatz: Hier konnte dahingestellt bleiben, ob bei einer im Interesse des Arbeitgebers vorgenommenen Verschiebung des Endtermines um bloß einen Monat schon von einer einvernehmlichen Auflösung ausgegangen werden könnte (Beklagter unterschrieb nach Kündigung durch den Kläger „Vereinbarung" über eine einvernehmliche Auflösung). (T3) |
9 ObA 98/12w | OGH | 24.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Ob eine zunächst einseitig erklärte Kündigung durch eine gemeinsame Abänderung des Kündigungstermins in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt wurde, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T4) |
9 ObA 85/18t | OGH | 27.09.2018 |
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob es sich bei der nach dem Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Kläger einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelte, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00063_8900000_001
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