OGH 3Ob32/89 (RS0033960)

OGH3Ob32/8915.3.1989

Rechtssatz

Über die ausdrücklichen gesetzlichen Aufrechnungsverbote hinaus kann die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung im Einzelfall die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen ist, weil des Missbrauch des Aufrechnungsrechtes oder Retentionsrechtes geradezu als Vertrauensbruch zu werten ist (Mat zur 3.Teilnov 201); in vergleichbaren Fällen kann daher Analogie zu § 1440 Satz 2 ABGB angebracht sein.

Normen

ABGB §1440 G

3 Ob 32/89OGH15.03.1989

Veröff: SZ 62/45 = EvBl 1989/135 S 530 = JBl 1989,529

9 ObA 104/91OGH29.05.1991

Auch; nur: (T1); Bem: Zu T1 kein Teilsatz ersichtlich (T1a); Beisatz: Keine Aufrechnung gegen Anspruch auf Rückforderung einer nichtigen Kaution. (T2); Beisatz: § 4 KautSchG (T3) Veröff: WBl 1991,362 = RdW 1991,366 = Arb 10941

5 Ob 535/95OGH27.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Bei unzulässig geleisteter Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T4) Veröff: SZ 69/192

7 Ob 6/04iOGH06.07.2004

Beisatz: Keine Aufrechnung bei einem nach Aufhebung des Berufungsurteiles erhobenen Anspruch auf Rückzahlung des auf die vollstreckbare Judikatschuld (§ 1435 ABGB) geleisteten Betrages mit der einredeweise geltend gemachten Klagsforderung. (T5)

5 Ob 127/06xOGH27.06.2006

Vgl auch; Beis wie T4

8 Ob 94/10xOGH22.09.2010

Auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T6); Veröff: SZ 2010/114

6 Ob 54/12bOGH19.04.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Aus dem Normzweck des § 505 Abs 4 Satz 2 ZPO ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der effektiven Rückforderbarkeit des Geleisteten für den Fall, dass die außerordentliche Revision zum Erfolg führt. (T7); Beisatz: Daran vermag auch jene Rechtsprechungslinie nichts zu ändern, wonach § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht zu bleiben habe, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T8)

1 Ob 65/19vOGH30.04.2019

Ähnlich; Beisatz: Der Normzweck der zweiten Fallgruppe des § 1440 ABGB liegt darin, dass die missbräuchliche Ausübung des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechtes geradezu einen Vertrauensbruch bedeuten würde. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00032_8900000_002

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