OGH 8Ob536/89 (RS0010462)

OGH8Ob536/8923.2.1989

Rechtssatz

Treuhandverhältnisse können nicht nur zugunsten des Treugebers, sonder auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen; dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.

Normen

ABGB §358 III
ABGB §881 IA

8 Ob 536/89OGH23.02.1989

Veröff: SZ 62/30 = WBl 1989/196 = RdW 1989,327

9 ObA 60/02tOGH18.09.2002

Auch; nur: Treuhandverhältnisse können auch zugunsten eines Dritten begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen. (T1)

3 Ob 248/04yOGH31.03.2005
7 Ob 101/16bOGH28.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0080OB00536_8900000_002

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