OGH 8Ob536/89

OGH8Ob536/8923.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Uwe K***, Handelsvertreter und 2.) Brigitte K***, Angestellte, beide 2542 Kottingbrunn, Hammererstraße 28, beide vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) ABV Allgemeine Bauten-Vertriebs-Gesellschaft mbH, 1030 Wien, Ungargasse 37, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Dr. Rudolf L***, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Elisabethstraße 24, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien Dr. Kurt P***, Rechtsanwalt iR, 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 10, vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wegen 90.079 S sA und 4.503 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. April 1988, GZ 11 R 29/88-30, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27. November 1987, GZ 6 Cg 112/86-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Kläger begehrten von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von 90.079 S sA, von dem Zweitbeklagten darüber hinaus noch die Zahlung von 4.503 S sA. Sie hätten von der erstbeklagten Partei ein Grundstück erworben, das zum überwiegenden Teil mit einem von der R***-B*** W*** gewährten Darlehen finanziert wurde. Diese habe als Bedingung für die Zuzählung des Darlehens die Bestellung eines Treuhänders verlangt. Der Rechtsvorgänger des Zweitbeklagten, der Nebenintervenient Dr. P***, habe als Treuhänder fungiert; diese Aufgabe sei in der Folge auf den Zweitbeklagten übertragen worden. Aufgabe des Treuhänders sei es gewesen, die Originalurkunden an die R***-B*** zu

übermitteln, die Sicherstellung des Darlehens im ersten Rang zu bewirken und das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Kläger eintragen zu lassen. Eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Originalkaufvertrages sei der R***-B*** vorzulegen

gewesen. Sollte die Grundbuchsordnung nicht innerhalb von 6 Monaten ab Überweisung der Darlehensvaluta hergestellt oder die Treuhandverpflichtung nicht erfüllt werden können, wäre der Treuhandbetrag über Aufforderung an die R***-B*** rückzuüberweisen gewesen. Der Kaufvertrag sei erst fast ein Jahr nach der Überweisung der Darlehensvaluta errichtet und grundbücherlich durchgeführt worden. Der Zweitbeklagte habe hierauf den Treuhandbetrag samt Zinsen an die erstbeklagte Partei überwiesen. Die Kläger begehrten die bis zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages aufgelaufenen Zinsen, die ihnen und nicht der erstbeklagten Partei zustünden, weil der Treuhänder erst ab diesem Zeitpunkt die Darlehensvaluta an die erstbeklagte Partei habe überweisen dürfen.

Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten Verjährung ein. Sie vertraten die Ansicht, daß die Zinsen auch vor der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages nicht den Klägern zustünden, weil als Stichtag für die Verrechnung die Übernahme des Kaufgegenstandes vereinbart wurde, die schon lange vorher erfolgt sei. Mit dem Erlag des Kaufpreises beim Nebenintervenienten sei der Kaufpreis bezahlt gewesen, dessen Ausfolgung an die erstbeklagte Partei nur mehr von der Erfüllung der Treuhandbedingungen an die R***-B*** abhängig war. Wirtschaftlich habe daher der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt nur mehr der Verkäuferin zugerechnet werden können. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Die Kläger schlossen mit der erstbeklagten Partei am 1.Juli 1980 einen Vorvertrag über den Erwerb des Grundstückes Nr. 592/6 KG Kottingbrunn ab. Hierin wurde ein Kaufpreis von 1,872.000 S vereinbart, wovon die Kläger einen Teilbetrag von 72.000 S bei Abschluß des Vorvertrages bezahlten. Der Restbetrag sollte durch ein Darlehen bei der R***-B*** finanziert werden.

Mit Schreiben vom 23.Juli 1980 sicherte die

R***-B*** den Klägern ein Darlehen von 1,800.000 S zu. Sie verlangte als Bedingung für die Zuzählung des Darlehens die Bestellung eines Treuhänders. Der Nebenintervenient erklärte sich den Klägern gegenüber bereit, diese Funktion zu übernehmen, worauf die Kläger ihn gegenüber der R***-B*** als Treuhänder namhaft machten. Hievon verständigte die R***-B*** den Nebenintervenienten und teilte ihm mit, daß sein Treuhandauftrag folgende Punkte umfasse:

"1.) Übermittlung von Originalschuldurkunde, Einverleibungsbeschluß und ergänzten Grundbuchsauszug. Die Sicherstellung hat im ungeteilten ersten Rang zu erfolgen.

2.) Zur Einverleibung des Pfandrechtes der

R***-B*** muß das Grundstück 592/6 von der Liegenschaft EZ 2634 KG Kottingbrunn abgeschrieben, hiefür eine neue Einlagezahl eröffnet und ob dieser das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Kläger eingetragen werden.

3.) Eine beglaubigte Abschrift der Fotokopie des Originalkaufvertrages ist der R***-B*** vorzulegen."

Der Treuhandauftrag wurde sowohl vom Nebenintervenienten als auch von den Klägern unterzeichnet. Damit übernahmen die Kläger die Haftung bezüglich der Darlehenssumme für den Fall der Nichterfüllung der Treuhandbedingungen durch den Treuhänder. Die Kläger schlossen mit dem Nebenintervenienten keinen Treuhandvertrag ab. Am 4.September 1980 überwies die R***-B***

1,260.000 S treuhändig an den Nebenintervenienten. Dieser legte 1,200.000 S mit einer Verzinsung von 8,83 % p.a. an. Er erzielte in der Zeit vom 8.September 1980 bis 15.Juli 1981 einen Zinsenertrag von 90.079 S. Ein Teilbetrag von 60.000 S verblieb durchgehend auf dem mit 0,5 % verzinsten Girokonto.

Die Kläger bezogen das Haus am 30.Oktober 1980.

Am 15.Mai 1981 schlossen die Kläger und die erstbeklagte Partei auf der Grundlage des Vorvertrages einen Kaufvertrag über die Liegenschaft (Beilage ./E); die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger erfolgte am 15.Juli 1981. Aus Beilage ./E ergibt sich, daß die Liegenschaft bereits am 1.Oktober 1980 übergeben wurde und mit diesem Tag Gefahr und Nutzen übergingen sowie daß dieser Tag als Versicherungsstichtag gilt. Am 11.August 1981 teilte der Nebenintervenient den Klägern mit, daß er sich in den Ruhestand begebe, und daß der Zweitbeklagte bereit sei, die Treuhandfunktion zu übernehmen; die Kläger stimmten dieser Übertragung zu.

Die Kläger vereinbarten weder mit der erstbeklagten Partei noch mit dem Zweitbeklagten noch mit dem Nebenintervenienten, was mit den Zinsen des Treugutes geschehen sollte.

Am 9.Oktober 1981 überwies der Zweitbeklagte das Kapital samt den vom 8.September 1980 bis 9.Oktober 1981 abgereiften Zinsen an die erstbeklagte Partei.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Erträgnisse eines Treugutes mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich ebenfalls Treugut darstellten, die dessen rechtliches Schicksal teilten, sodaß der Zweitbeklagte, der verpflichtet war, nach Vertragsabwicklung den Treuhandbetrag an die erstbeklagte Partei zu überweisen, zu Recht auch die Zinsen mitüberwiesen habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es erklärte die Revision im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 641/85 nicht für zulässig. Das Berufungsgericht traf die zusätzliche Feststellung, daß der Treuhandbetrag vom Treuhänder über Aufforderung der R***-B*** an diese rückzuüberweisen gewesen wäre, wenn die Grundbuchsordnung im Sinne des Treuhandauftrages nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Überweisung der Darlehensvaluta, hergestellt oder eine andere Treuhandverpflichtung nicht erfüllt worden wäre.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Treuhandvertrag an sich nur zwischen der R***-B*** und dem Nebenintervenienten bzw. in der Folge dem Zweitbeklagten, nicht aber zwischen diesem und den Klägern abgeschlossen worden sei. In der Bestellung des Nebenintervenienten bzw. später des Zweitbeklagten zum Treuhänder der R***-B*** sei eine offene Treuhand zu erblicken, weil die Treuhänderstellung nach außen hin, also den Klägern und der erstbeklagten Partei als Vertragspartner des Liegenschaftskaufes gegenüber, offengelegt war. Das Treuhandverhältnis zur R***-B*** sei aber auf

Grund der vereinbarten Vertragsabwicklung nicht nur zugunsten dieses Treugebers, sondern auch zugunsten der beiden Vertragspartner des Liegenschaftskaufes, der sogenannten Destinatare des Treugutes, begründet worden. Mangels anderweitiger Vereinbarung stellten die Erträgnisse des Treugutes grundsätzlich ebenfalls Treugut dar und teilten daher dessen rechtliches Schicksal. "Aus der konkreten Sachlage heraus könne eine andere Regelung nicht als schlüssig vereinbart gelten, weil eine solche auch von gerecht und billig denkenden Vertragspartnern nicht getroffen worden wäre." Dies entspreche auch der wirtschaftlichen Lage zwischen den Klägern und der erstbeklagten Partei. Den Klägern sei die Liegenschaft auf Grund eines Vorvertrages nach Zuzählung des Darlehens an den Treuhänder sofort übergeben worden. Ihnen seien daher ab diesem Zeitpunkt die Nutzungen des Kaufgegenstandes entgeltlos zugestanden. Käufer und Verkäuferin hätten ausdrücklich vereinbart, daß mit 1.Oktober 1980 die Liegenschaft nicht nur übergeben und damit Gefahr und Nutzen übergehen sollten, sondern daß dieser Tag auch als Stichtag für die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben gelten sollte. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne daher der vom Darlehensgeber an den Treuhänder überwiesene Betrag ab Übergabe nur als bereits bedingt der erstbeklagten Partei gehörig angesehen werden. Es habe sich um den - mangels anderer Vereinbarung - sofort fälligen Kaufpreis gehandelt, der nur zur Sicherung der Kläger als Käufer nicht sofort, sondern erst nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages an die erstbeklagte Partei als Verkäuferin ausgefolgt werden sollte und der nur im Falle der Nichtdurchführung an die Darlehensgeberin, die

R***-B***, rückzuüberweisen, nicht aber an die Kläger auszuzahlen gewesen wäre.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, die außerordentliche Revision zuzulassen und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten und deren Nebenintervenient beantragen, der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger verweisen mit Recht darauf, daß die vom Berufungsgericht als in den Sachverhaltsvoraussetzungen dem vorliegenden Fall nahezu gleich bezeichnete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4.Juni 1987, 6 Ob 641/85, hier nicht angewendet werden kann. In der bezogenen Entscheidung wurde nämlich das Klagebegehren nur deshalb abgewiesen, weil der Kläger auf die Zinsen aus dem Treuhanderlag schlüssig Verzicht geleistet hat. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Verzicht jedoch nicht festgestellt.

Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung die im übrigen gleichgelagerten Rechtsbeziehungen der dortigen Parteien als ein Treuhandverhältnis nicht nur zugunsten der R***-B***, sondern auch zugunsten der Vertragspartner des Liegenschaftskaufes, der sogenannten Destinatare des Treugutes, beurteilt (vgl. RZ 1960, 140). Es diente nämlich dort wie da einerseits zur Erfüllung der von den Klägern übernommenen restlichen Kaufpreiszahlungspflicht und andererseits sollte auf diese Weise der Restkaufpreis für die Erstbeklagte möglichst rasch sichergestellt werden. In der genannten Entscheidung wurde weiters darauf hingewiesen, daß die Erträgnisse des Treugutes mangels anderweitiger Vereinbarungen grundsätzlich ebenfalls Treugut darstellen und daher dessen rechtliches Schicksal teilen (RZ 1960, 140; 6 Ob 641/85 ua). Während aber im bezogenen Rechtsfall auf die Weiterungen dieses Grundsatzes nicht mehr eingegangen zu werden brauchte, weil ein Verzicht des dortigen Klägers auf den Zinsenertrag festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall mangels vertraglicher Regelungen in diesem Belang zu untersuchen, welches rechtliche Schicksal das Treugut bzw. der erlegte Kreditbetrag zu nehmen hatte:

Wie aus dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt hervorgeht, wurde der Darlehensbetrag der R***-B*** am 4. September 1980 treuhändig an den Nebenintervenienten überwiesen. Dieser legte einen wesentlichen Teil davon ab 8.September 1980 zinsbringend an. Die Kläger selbst wurden für den gewährten Kredit von der R***-B*** mit verschiedentlichen Kosten und, wie sich unstreitig aus dem Kreditvertrag Beilage B ergibt, mit "9 % Zinsen p.a." belastet. Daß auch der Zinsenzuwachs des vom Treuhänder zinsbringend angelegten Treuhanderlages der Darlehenssumme der R***-B*** zugutekommen sollte, scheidet schon auf

Grund dieser Feststellung als ernstlich in Betracht zu ziehende Erwägung aus, weil sich die Sparkasse für die Gewährung des Kredites ohnedies bereits die von den Klägern zu zahlenden vereinbarten Zinsen gesichert hatte. Im übrigen kamen die vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen nicht zum Tragen, wonach der Treuhandbetrag an die R***-B*** rückzuüberweisen

gewesen wäre, wenn - verkürzt dargestellt - die entsprechenden Treuhandverpflichtungen nicht erfüllt worden wären; diese Vertragsbestimmung hat die R***-B*** nie für sich in Anspruch genommen und hat sich auch in keiner Weise verwirklicht. Aber auch die Erstbeklagte als Verkäuferin der Liegenschaft hatte zunächst - von den ihr bereits bei Abschluß des Vorvertrages bezahlten 72.000 S abgesehen - keinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises aus dem Treugut und damit auch keinen solchen auf dessen Zinsen. Dies änderte sich erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages vom 15.Mai 1981 insoweit, als darin vereinbarungsgemäß bestätigt wurde, daß die Verkäuferin, also die Erstbeklagte, den Kaufpreis von 1,750.000 S erhalten hat. Damit wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ab diesem Zeitpunkt die beim Treuhänder erliegende Summe nur mehr zugunsten der Erstbeklagten zu verwalten war und die Kläger ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf das vor Abschluß des Kaufvertrages erlegte Treugut und damit auch keinen solchen auf Bezahlung der Zinsen desselben hatten. Daran ändert nichts, daß auch der Erstbeklagten selbst noch solange keine tatsächliche Verfügungsmacht über das Treugut zustand, als nicht die Grundbuchsordnung entsprechend der Treuhandvereinbarung hergestellt worden war; mit Abschluß des Kaufvertrages, in welchem ausdrücklich die Bezahlung der Kaufpreissumme bestätigt wurde, ist - da diesbezüglich keine Vereinbarung der Parteien festgestellt wurde - die Treuhandsumme als von da ab nur mehr im Interesse der Erstbeklagten erlegt anzusehen, weil sich die Kläger mit diesem Stichtag der Erstbeklagten gegenüber bereits verbindlich zur Bezahlung der das Treugut darstellenden Kaufpreissumme verpflichtet haben.

Die Kläger können daher die bis zum Abschluß des Kaufvertrages angewachsenen Zinsen des Treuhanderlages, den sie mit der von ihnen zu verzinsenden Darlehensaufnahme bei der R***-B*** finanzierten, von der Erstbeklagten gemäß § 1041 ABGB rückfordern, weil sie dieser ohne Rechtsgrundlage zugekommen sind, ein Vertragsverhältnis über die Zinsen des erlegten Betrages aber zwischen diesen Parteien nicht bestand; sie können ihren Anspruch aber auch gegenüber dem Zweitbeklagten geltend machen:

Wie oben dargelegt wurde, können Treuhandverhältnisse nicht nur zugunsten des Treugebers, sondern auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden; solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen; dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten (Kastner in JBl. 1949, 92; RZ 1960, 140). Dieser erwirbt dann gemäß § 881 Abs. 2 letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Dies war in Ansehung der von den Klägern aufgenommenen Darlehens (=Treuhandsumme) bis zum Abschluß des Kaufvertrages vom 15.Mai 1981 eindeutig der Fall. Sie haben daher ein unmittelbares Klagerecht auf Leistung der Zinsen des bis zum Kaufvertragsabschluß zu ihren Gunsten erlegten Betrages gegen den Beklagten als Treuhänder.

Wie hoch diese Zinsen sind, wurde aber bisher nicht festgestellt; die Vorinstanzen haben sich - ausgehend von einer anderen Rechtsauffassung - weder damit noch mit den Einwendungen der Beklagten befaßt, daß die Klageforderung ungeachtet ihrer sonstigen Berechtigung verjährt sei (siehe AS 52 und 107) und im übrigen eine Gegenforderung von 66.000 S aufrechnungsweise eingewendet werde (siehe AS 53 und 108); die Rechtssache ist daher noch nicht spruchreif, weil Verfahrensergebnisse in der aufgezeigten Richtung fehlen.

Auf die von den Klägern weiters erhobene Behauptung, daß die Begründung des Verfahrens 17 Cg 90/84 auch für den vorliegenden Rechtsstreit bindend sei, ist jedoch mangels Identität der Begehren nicht Bedacht zu nehmen; dort handelte es sich um eine Klage auf Rechnungslegung, während hier die (Rück-)Zahlung von Zinsen eines Treuhanderlages begehrt wird.

Im übrigen war aber die Klarstellung des Rechtsfalles im dargestellten Sinne in den zweiten Rechtsgang zu verweisen und daher wie im Spruch zu erkennen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte