OGH 6Ob736/88 (RS0021128)

OGH6Ob736/8823.2.1989

Rechtssatz

§ 45 Abs 9 MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB.

Normen

ABGB §1118 Fall2 B1
MRG §45
MRG §30 Abs2 Z1

6 Ob 736/88OGH23.02.1989

Veröff: MietSlg XLI/10

5 Ob 619/89OGH21.11.1989

Beisatz: Hier: Verbesserungskosten nach § 6 Abs 6 Z 1 WohnVerbG. Diese umfassen nicht nur die Kosten der Verbesserungsarbeiten selbst, sondern auch die Kosten von deren Finanzierung. (T1) Veröff: WoBl 1990,160

8 Ob 26/12zOGH05.04.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0060OB00736_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)