OGH 9ObA517/88 (RS0008686)

OGH9ObA517/8825.1.1989

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). Aus Art 49 B-VG (bzw den entsprechenden Bestimmungen der meisten Landesverfassung <vgl dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 204>) folgt die Möglichkeit im Abgehen von der Regel des § 5 ABGB den Beginn der verbindenden Kraft eines Gesetzes anders zu bestimmen, ihm also auch rückwirkende Kraft zu verleihen (VfSlg 835, 2.009, 2.872, 3.665, 5.051, 5.411) und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen.

Normen

ABGB §5
B-VG Art7

9 ObA 517/88OGH25.01.1989
9 ObA 519/88 9OGH30.08.1989

nur: Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). (T1) Veröff: JBl 1990,391

9 ObA 72/97xOGH05.11.1997

Auch; Beisatz: Aufgrund des besonderen Spannungsverhältnisses zur Rechtssicherheit bedarf eine Rückwirkung einer besonderen, den Eingriff in das Vertrauen in die (bestehende) Rechtslage begründenden sachlichen Rechtfertigung. (T2)

10 ObS 24/02fOGH29.01.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 294/01kOGH29.01.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. (T3); Beisatz: Hier: Die rückwirkende Außerkraftsetzung des § 255 Abs 21 BSVG. (T4)

10 ObS 145/01yOGH16.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Vorschriften können aber dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn (und insoweit) sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. (T5); Beisatz: Hier: Rückwirkende Aufhebung des § 253d ASVG. (T6)

10 ObS 226/01kOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 146/02xOGH27.08.2002

Vgl auch; nur T1, Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua). (T7)

10 ObS 373/02dOGH26.11.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

8 ObA 190/02bOGH24.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Nach der Grundregel des § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Diese im Zweifel geltende Regel kann durch eine Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden. (T8)

5 Ob 21/07kOGH13.07.2007

nur T1

10 ObS 194/08iOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_001

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