OGH 9ObA513/88 (RS0021486)

OGH9ObA513/8811.1.1989

Rechtssatz

Ausgehend vom zumindest überwiegenden Entgeltcharakter einer betrieblichen Pensionszusage ist die Pensionsleistung ebenso wie das Arbeitsentgelt ein Teil des synallagmatischen Arbeitsverhältnisses und es gilt auch für sie der im Zivilrecht verankerte Grundsatz der Vertragstreue. Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden.

Normen

ABGB §863 GII
ABGB §1152 F1
ABGB §1152 F2

9 ObA 513/88OGH11.01.1989

Veröff: SZ 62/4 = RdW 1989,103 = JBl 1989,264

9 ObA 174/89OGH28.06.1989

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 112/91OGH28.08.1991

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 2001/96xOGH10.04.1996

Auch; Beisatz: Ein Widerrufsvorbehalt kann nur dann Vertragsinhalt werden, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich darauf aufmerksam macht (infas 2/1992, 12). (T2)

9 ObA 2232/96tOGH30.10.1996

Auch; nur: Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Pensionen der Patria Papier & Zellstoffstoff AG. (T4)

9 ObA 2231/96wOGH30.10.1996

Auch; nur T3; Beis wie T4

9 ObA 2236/96fOGH30.10.1996

Auch; Beis wie T2

9 ObA 293/98yOGH17.03.1999

Vgl auch; nur: Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden. (T5)

9 ObA 221/01tOGH19.09.2001

Vgl auch; nur T5

8 ObA 170/02mOGH23.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch eine mangels Widerrufsvorbehalts nicht abänderbare Zusage an die Arbeitnehmer kann ihre Wirksamkeit durch Verzicht oder nachträgliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts des Arbeitgebers, von dem dieser dann Gebrauch macht, verlieren, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich auf die Änderung gegenüber den bisher bestehenden Rechten aufmerksam macht. (T6)<br/>Beisatz: Einer schlüssigen Zustimmung wird insbesondere dann die Wirksamkeit nicht versagt werden können, wenn der Vertrauensschutz hinreichend gewahrt wird. Hier: Der Widerruf war den klagenden Arbeitnehmern, dem Betriebsrat und der übrigen Arbeitnehmerschaft seit rund 12 Jahren bekannt und wurde nicht beanstandet. (T7)

9 ObA 224/02kOGH19.03.2003

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Entsprechende Vereinbarungen können auch konkludent erfolgen, wenngleich das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts stets nach strengem Maßstab zu beurteilen ist. (T8)<br/>Beisatz: Allein die Aufnahme eines Zusatzes über die Widerruflichkeit bzw. Unpräjudizialität der Leistung in die entsprechenden Verständigungsschreiben, die noch dazu ohne jeden Hinweis auf eine damit beabsichtigte Änderung der Rechtsgrundlage der Gewährung erfolgte, rechtfertigt es aber nicht, "ohne vernünftigen Grund daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB), den Schluss zu ziehen, der Kläger habe durch sein Schweigen einer Änderung der vertraglichen Regelung im Sinn der Widerruflichkeit der bislang unwiderruflichen Leistung zugestimmt. (T9)

9 ObA 38/09tOGH04.08.2009

nur T3

9 ObA 21/09tOGH26.08.2009

Vgl

8 ObA 12/09mOGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob § 1 Abs 1 der Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes als Widerrufsvorbehalt zu werten ist. (T10)

9 ObA 96/09xOGH26.08.2009

Vgl auch; Beis wie T10

9 ObA 68/09dOGH26.08.2009

Vgl auch; Beis wie T10

8 ObA 10/10vOGH22.07.2010

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: „Pensionszuschuss-Statuts 1974“ des Mozarteum-Orchesters. (T11)

8 ObA 78/12xOGH19.12.2012

Auch

3 Ob 147/13hOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_004

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