OGH 5Ob26/88 (RS0013768)

OGH5Ob26/8820.12.1988

Rechtssatz

Falls für den säumigen Wohnungseigentümer weder der Verwalter noch die Miteigentümergemeinschaft in Vorlage getreten ist, und auch dann, wenn der Verwalter Akontierungen einhebt, so macht der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes ebenfalls eine den übrigen Wohnungseigentümern materiell zustehende Forderung geltend. Dem Verwalter kommt dabei bloß eine einem organschaftlichen Vertreter etwa dem Masseverwalter im Konkurs ähnliche Stellung zu.

Normen

ABGB §837 A
WEG §17
WEG §19

5 Ob 26/88OGH20.12.1988

Veröff: MietSlg XL/34

5 Ob 41/00sOGH11.10.2000

Auch; nur: Wenn der Verwalter Akontierungen einhebt, so macht der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes eine den übrigen Wohnungseigentümern materiell zustehende Forderung geltend. Dem Verwalter kommt dabei bloß eine einem organschaftlichen Vertreter etwa dem Masseverwalter im Konkurs ähnliche Stellung zu. (T1)

5 Ob 32/03xOGH02.06.2003

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0050OB00026_8800000_002

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