Rechtssatz
Eine Anwendung des § 87 Abs 3 UrhG kommt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte in Betracht; der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG dessen Anwendungsgebiet nicht etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle schlechthin ausdehnen; die - wie schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen.
4 Ob 76/88 | OGH | 15.11.1988 |
Veröff: SZ 61/245 = WBl 1989,251 = GRURInt 1990,327 = MR 1989,99 (M Walter) |
6 ObA 1/20w | OGH | 22.10.2020 |
Vgl; Beisatz: Dem unberechtigt Abgebildeten (§ 78 UrhG) steht kein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG zu, sodass auch eine Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild ausscheidet. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040OB00076_8800000_008
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