OGH 4Ob76/88 (RS0077383)

OGH4Ob76/8815.11.1988

Rechtssatz

Eine Anwendung des § 87 Abs 3 UrhG kommt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte in Betracht; der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG dessen Anwendungsgebiet nicht etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle schlechthin ausdehnen; die - wie schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen.

Normen

UrhG §87 Abs3

4 Ob 76/88OGH15.11.1988

Veröff: SZ 61/245 = WBl 1989,251 = GRURInt 1990,327 = MR 1989,99 (M Walter)

6 ObA 1/20wOGH22.10.2020

Vgl; Beisatz: Dem unberechtigt Abgebildeten (§ 78 UrhG) steht kein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG zu, sodass auch eine Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild ausscheidet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040OB00076_8800000_008

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