Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 16.242,23 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.476,56 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen hat der Kläger als selbständig tätiger Pressefotograf der Beklagten in den Jahren 1983 bis 1987 etwa 5700 Lichtbilder geliefert, welche auch in der Tageszeitung "K***" veröffentlicht wurden. Die Beklagte zahlte dem Kläger für jedes von ihm gelieferte und von ihr veröffentlichte Bild ein Honorar, und zwar im Jahr 1984 185,45 S je Foto, im Jahr 1985 194,55 S je Foto, im Jahr 1986 202,73 S je Foto und im Jahr 1987 213,64 S je Foto.
Mit der Behauptung, daß er alle der Beklagten gelieferten Fotos
mit seinem Namen bezeichnet, diese jedoch insgesamt 1624 Lichtbilder
ohne entsprechende Herstellerbezeichnung im Sinne des § 74
Abs 3 UrhG veröffentlicht habe, begehrt der Kläger von der Beklagten
(u.a.) die Zahlung eines auf § 87 Abs 1 und 3 UrhG gestützten
Gesamtentschädigungsbetrages von 648.523,30 S sA. Die von der
Beklagten dem Kläger für jedes von ihm gelieferte und von ihr
veröffentlichte Bild gezahlten Honorare seien jeweils als
angemessenes Entgelt im Sinne des § 86 Abs 1 UrhG anzusehen. Das
Zahlungsbegehren errechne sich daher aus einer Multiplikation der
Gesamtzahl der in jedem Jahr von der Beklagten ohne
Herstellerbezeichnung veröffentlichten Fotos mit dem verdoppelten
Betrag des in diesem Jahr pro Foto gezahlten Honorars. Für die
solcherart 1984 veröffentlichten 155 Lichtbilder begehre er danach
(370,92 x 155 =) 57.492,60 S sA, für die 1985 veröffentlichten
614 Lichtbilder (389,10 x 614 =) 238.907,40 S sA, für die 1986
veröffentlichten 605 Lichtbilder (405,46 x 605 =) 245.303,30 S sA
und für die 1987 veröffentlichten 250 Lichtbilder (427,28 x 250 =)
106.820 S sA. Den Organen der Beklagten sei die rechtswidrige
Unterlassung der Herstellerbezeichnung erkennbar gewesen, zumal der
Kläger ständig und regelmäßig bei "seinen Vorgesetzten" in der
Linzer Redaktion der Beklagten die Anbringung der
Herstellerbezeichnung moniert habe.
Die Beklagte gestand zu, daß sie "zumindest 20 der klagsgegenständlichen Fotos" trotz der darauf befindlichen Herstellerbezeichnung des Klägers ohne eine solche veröffentlicht hat (ON 5 S 45). Im übrigen habe der Kläger selbst nur einen Bruchteil der Lichtbilder mit einem "Copyright-Vermerk" versehen, während auf dem Großteil der Abzüge (Positive) der Leiter der Oberösterreich-Redaktion der Beklagten - lediglich zu Verrechnungszwecken - handschriftlich vermerkt habe, daß sie vom Kläger stammten. Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gemäß § 87 Abs 3 UrhG schon aus rechtlichen Gründen nicht zu, weshalb die Beklagte mit Zwischenantrag die Feststellung begehrte, daß dem Kläger für die ihr zur Veröffentlichung übergebenen und von ihr ohne Herstellerbezeichnung veröffentlichten Fotos kein Anspruch auf das Doppelte des angemessenen Entgelts gemäß § 87 Abs 3 UrhG zustehe. Das Erstgericht wies dieses Zahlungsbegehren des Klägers mit Teilurteil ab. Der hier in Rede stehende Schadenersatzanspruch werde ausschließlich auf § 87 Abs 3 UrhG gestützt. Die Verwertungsrechte des Lichtbildherstellers seien in § 74 Abs 1 UrhG erschöpfend aufgezählt, das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 UrhG) gehöre nicht dazu. Andererseits knüpfe aber der Anspruch nach § 87 Abs 3 UrhG an das "nach § 86 UrhG gebührende Entgelt" an, so daß ein Anspruch nach der erstgenannten Gesetzesstelle nicht bestehen könne, wenn schon ein Anspruch nach der zweitgenannten Gesetzesstelle nicht gegeben sei. Nach § 86 Abs 1 Z 4 UrhG bestehe ein Anspruch auf angemessenes Entgelt nur gegen denjenigen, der ein Lichtbild auf eine nach § 74 UrhG dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benützt; er sei daher bei Verletzung des Namensnennungsrechtes des Lichtbildherstellers zu verneinen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Kläger habe die hier in Rede stehende Schadenersatzteilforderung nur auf § 87 Abs 3 UrhG gestützt, wo auch auf Abs 1 dieser Gesetzesstelle verwiesen werde. Das Begehren des Klägers sei schon deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil auch ein Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG den Nachweis (die Behauptung) des Eintrittes eines Vermögensschadens zur Voraussetzung habe; hiezu enthalte aber das Sachvorbringen des Klägers keinerlei Tatsachensubstrat. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung. Die Beklagte stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Auch eine Verletzung von Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 551.1; Schönherr-Kucsko in GRURInt 1980, 282); der Geschädigte muß daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3 I 340). Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, daß ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist (Schönherr aaO Rz 552; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 236).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach § 74 Abs 1 UrhG verknüpft; eine Verletzung dieser persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers zieht daher auch einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem. §§ 81 ff UrhG nach sich (MuR 1988, 18). Sinn und Zweck der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen (Dittrich, Zum Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers, Schönherr-Gedenkschrift 121 ff !123 ). § 74 Abs 3 UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von § 74 Abs 3 UrhG abweichende Vereinbarungen getroffen werden können (so ausdrücklich die EB zum Stammgesetz, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 608). Da somit das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers dem Schutz geistiger Interessen dient - womit nicht nur ideelle, sondern auch kommerzielle Interessen, wie die Wahrung des Rufes des Unternehmens, gemeint sind (MuR 1988, 18 mwN) -, kann seine Verletzung im Einzelfall auch einen Vermögensschaden des Lichtbildherstellers herbeiführen. Folgerichtig stellt § 87 Abs 1 UrhG nicht etwa nur auf die Verletzung von Verwertungs- oder Werknutzungsrechten ab, sondern auf eine "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz", wozu auch das Weglassen oder Ändern der Urheberbezeichnung, das unbefugte Ändern des Werkes, eine gesetzwidrige Quellenangabe udgl. und damit insbesondere auch ein Verstoß gegen § 74 Abs 3 UrhG zählen (vgl Peter aaO 247 Anm 2 zu § 87 UrhG).
Den Vorinstanzen ist aber darin zu folgen, daß in der bloßen Anführung des § 87 Abs 1 UrhG durch den Kläger noch keine Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach dieser Gesetzesstelle gesehen werden kann; hiezu hätte es vielmehr nach dem bisher Gesagten jedenfalls auch entsprechender Sachbehauptungen über einen durch das beanstandete Verhalten der Beklagten verursachten konkreten Vermögensschaden des Klägers bedurft. Von einer Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht kann bei einer solchen Sachlage - entgegen der Auffassung des Klägers - jedenfalls im Anwaltsprozeß - keine Rede sein. (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 656 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die - zur Beweiserleichterung und Schadenspauschalierung geschaffene (siehe dazu die EB zu §§ 86-90 UrhG 1936 bei Peter aaO 634 f) - Bestimmung des § 87 Abs 3 UrhG berufen. Ob diese - von Koziol (aaO 237) als "rätselhaft" bezeichnete - Regelung im Sinne der Ausführungen dieses Autors tatsächlich einen Schadenersatzanspruch auch für den Fall gewährt, daß überhaupt kein Schaden eingetreten ist, oder ob mit Torggler (in ÖBl 1976, 58) davon auszugehen ist, daß der Verletzte auch hier grundsätzlich dartun muß, daß ihm - etwa in der Form entgangenen Entgelts - überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist, kann aber diesmal auf sich beruhen: Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, kommt eine Anwendung des § 87 Abs 3 UrhG nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte in Betracht. Das war in der bis zur UhrGNov 1982 geltenden Fassung des § 87 Abs 3 UrhG schon dadurch unmißverständlich zum Ausdruck gekommen, daß diese Vorschrift auf ganz bestimmte, im Gesetz erschöpfend aufgezählte Fälle von Urheberrechtsverletzungen - und zwar durchwegs Eingriffe in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte - beschränkt war. Als ein die Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle auslösender Eingriff in die Schutzrechte des Lichtbildherstellers war dabei ausschließlich der Fall angeführt, daß "ein Lichtbild dem § 74 zuwider öffentlich vorgeführt oder durch Rundfunk gesendet wird". Seit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG durch die UrhGNov 1982 kann nunmehr "der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm zugefügten Vermögensschadens (Abs 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren". Ein bestimmter Grund für die Eliminierung des bisherigen Fallkataloges von Urheberrechtsverletzungen aus dieser Gesetzesstelle ist nicht ersichtlich. Da die Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG in der RV zur UrhGNovelle 1980 (385 BlgNR 15.GP), auf welcher die UrhGNov 1982 im wesentlichen beruht - es wurden lediglich Teile dieses Gesetzentwurfes als UrhGNov 1980 vorgezogen -, nicht enthalten war, kann für sie nur die vom Justizausschuß für eine Reihe von Änderungen gegebene Pauschalbegründung maßgebend gewesen sein, es seien damit "eine Reihe weiterer Wünsche zu Änderungen des Urheberrechts berücksichtigt" worden (973 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 418). Dabei kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG dessen Anwendungsgebiet etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle schlechthin hätte ausdehnen wollen; die - schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen. Davon abgesehen, pauschaliert aber § 87 Abs 3 UrhG - um dem schon erwähnten Beweisnotstand abzuhelfen (vgl Schönherr-Kucsko aaO 284) - den Schadenersatzanspruch des Verletzten auch weiterhin mit dem Doppelten "des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts"; er setzt damit voraus, daß dem Verletzten - mangels eines Verschuldens des Verletzers - gegen diesen überhaupt ein Bereicherungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle zustünde. Dem Lichtbildhersteller gewährt aber § 86 Abs 1 Z 4 UrhG einen solchen Anspruch auf angemessenes Entgelt nur dann, wenn jemand "unbefugt ein Lichtbild ..... auf eine nach ...
§ 74 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt". Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gem. § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann also überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den Unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes (Schönherr aaO Rz 561) auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gem. § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungs- oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck. Wenngleich also auch das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers gem. § 74 Abs 3 UrhG mit dessen ausschließlichem Verwertungrecht gem. § 74 Abs 1 UrhG unlösbar verknüpft ist (MuR 1988, 18), kann doch die - schuldlose oder schuldhafte - Verletzung bloß des erstgenannten Rechtes weder einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG noch einen Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG zur Folge haben. Die Richtigkeit dieser Überlegung zeigt sich im vorliegenden Fall auch darin, daß das vom Kläger als Bemessungsgrundlage herangezogene "Honorar", das er für jedes von ihm gelieferte und vom "K***" veröffentlichte Lichtbild von der Beklagten erhalten hat, als angemessenes Entgelt für eine gesetzwidrige Veröffentlichtung ohne Herstellerbezeichnung von vorneherein nicht in Betracht kommt; mit diesem "Honorar" wurde ja nur die Erlaubnis des Klägers zur jeweiligen Lichtbildveröffentlichung abgegolten, nicht aber die gem. § 74 Abs 3 UrhG bestehende Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger mit seinem Namen bezeichneten Lichtbilder bei ihrer Veröffentlichung auch mit einem entsprechenden Hinweis auf den Lichtbildhersteller zu versehen - eine Verpflichtung, bei der das Interesse des Lichtbildherstellers an der Namensnennung im Sinne einer Werbewirkung für ihn ganz eindeutig im Vordergrund steht. Der Revision mußte aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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