OGH 1Ob608/88 (RS0017007)

OGH1Ob608/889.11.1988

Rechtssatz

Ansprüche auf Grund eines echten Garantievertrages verjähren gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren, wenn die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion hat.

echter Garantievertrag — Verjährung

 

Normen

ABGB §880a A
ABGB §1489 I

1 Ob 608/88OGH09.11.1988

Veröff: SZ 61/232 = EvBl 1989/74 S 273 = WBl 1989,127 = ÖBA 1989,625

2 Ob 525/89OGH05.07.1989

Veröff: EvBl 1990/7 S 52 = WBl 1989,345 (dort falsch 05.12.1989)

4 Ob 598/89OGH07.11.1989

Vgl; Beisatz: Dient der Garantieverpflichtung nicht (nur) der Sicherung einer Schadenersatzforderung, sondern auch eines Verwendungsanspruches (Aufwand für Mängelbeseitigung), ist sie nicht "schadensrechtlicher Art". Ansprüche nach § 1042 ABGB verjähren jedoch erst nach 30 Jahren. (T1) Veröff: ÖBA 1990,390 = RdW 1990,108 = ecolex 1990,85

2 Ob 585/94OGH19.09.1996

Beis wie T1

2 Ob 238/98hOGH11.03.1999

Vgl; Beisatz: Konventionalstrafen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie Schadenersatzcharakter haben. (T2)

5 Ob 18/01kOGH27.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Entschädigungsansprüche, die gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Auch alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags, mag der Erfüllungsanspruch selbst auch der 30jährigen Verjährung unterliegen, sind unter § 1489 ABGB zu subsumieren. (T3)

1 Ob 138/05hOGH27.09.2005

Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit Judikatur und Lehre. (T4)

5 Ob 7/06zOGH16.05.2006

Beis wie T3

5 Ob 215/08sOGH13.01.2009

Vgl aber; Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (§ 880a ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T5); Beisatz: Das führt zur Anwendbarkeit des § 1489 ABGB. (T6); Beisatz: Die Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen beginnt, weil die Leistungspflicht des Verpflichteten von einer Erklärung des Berechtigten, hier dem Abruf der Garantie, abhängt, bei dreipersonalen abstrakten Garantien dann zu laufen, wenn die Garantieinanspruchnahme erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann. (T7); Bem: Hier: Der durch die Garantie besicherte Anspruch ist eine Kreditforderung einer Bank. (T8); Bem: Siehe nunmehr RS0124549. (T9); Veröff: SZ 2009/2

1 Ob 84/20iOGH23.09.2020

Beis wie T7

4 Ob 200/20wOGH26.11.2020

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 65/21hOGH15.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: zweipersonale Garantie. (T10)

2 Ob 64/21gOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00608_8800000_002

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