OGH 9ObA225/88 (RS0082400)

OGH9ObA225/8812.10.1988

Rechtssatz

Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die genannten dienstlichen Belangnisse so weit berührt sind, daß dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. (Hier im Einzelfall bei falscher Beweisaussage verneint).

Normen

VBG §32 Abs2 litf
VBO Wien §37 Abs2 Z5

9 ObA 225/88OGH12.10.1988
9 ObA 45/89OGH15.03.1989

Beisatz: Dabei ist einerseits Art und Inhalt der strafbaren Handlung, insbesonders das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung und der dem Vertragsbediensteten in diesem Rahmen zugewiesene Aufgabenkreis zu berücksichtigen. Hier: bei Sachhehlerei eines beim Postzollamt Beschäftigten bejaht.) (§ 48 ASGG). (T1) Veröff: WBl 1989,345

8 ObA 41/00pOGH24.02.2000

Beis wie T1 nur: Dabei ist einerseits Art und Inhalt der strafbaren Handlung, insbesonders das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung und der dem Vertragsbediensteten in diesem Rahmen zugewiesene Aufgabenkreis zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Hier: Krankenträger, der wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges verurteilt wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00225_8800000_001

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