OGH 1Ob17/88 (RS0049819)

OGH1Ob17/887.9.1988

Rechtssatz

Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt und daher rechtswidrig ist, gebunden. Über ein Verschulden der Organe (Unvertretbarkeit der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsansicht) entscheidet aber auch in einem solchen Fall ausschließlich das Amtshaftungsgericht.

Normen

AHG §1 Ca
AHG §1 Cc
AHG §11

1 Ob 17/88OGH07.09.1988
1 Ob 2/89OGH18.01.1989

nur: Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid rechtswidrig ist, gebunden. Über ein Verschulden der Organe (Unvertretbarkeit der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsansicht) entscheidet aber auch in einem solchen Fall ausschließlich das Amtshaftungsgericht. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/6 = JBl 1989,655

1 Ob 17/90OGH12.09.1990

Auch

1 Ob 8/90OGH12.09.1990

Auch

1 Ob 31/94OGH25.04.1995

Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Feststellung des VfGH, es liege Rechtswidrigkeit wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung vor. (T2)

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Auch; nur: Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid rechtswidrig ist, gebunden. (T3)<br/>Beisatz: Bindung auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof. (T4)<br/>Veröff: SZ 68/191

1 Ob 16/97bOGH24.06.1997

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Auch die Kausalität hat das Amtshaftungsgericht nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts selbständig zu prüfen. (T5)

1 Ob 9/03kOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden. (T6)<br/>Beisatz: Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes ist nur die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Organverhaltens als eine der Erfolgsvoraussetzungen des Klageanspruchs geklärt. (T7)<br/>Veröff: SZ 2003/29

1 Ob 86/09tOGH26.05.2009

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Frage der Bindungswirkung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus dem anwaltlichen Treuhandbuch festgestellt wurde, für die Beurteilung des Verschuldens des den Ausschluss vornehmenden Entscheidungsorgans in einem anschließenden Schadenersatzprozess - Bindung verneint. (T8)

1 Ob 183/13pOGH21.11.2013

Vgl

1 Ob 47/16tOGH28.04.2016

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dies ist auch für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht anders zu sehen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19880907_OGH0002_0010OB00017_8800000_001

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