OGH 5Ob582/88 (RS0022075)

OGH5Ob582/886.9.1988

Rechtssatz

Die Pflicht zur Durchführung erforderlicher Bodenuntersuchungen trifft - mangels anderer Vereinbarungen - den Bauherrn.

Normen

ABGB §1168a

5 Ob 582/88OGH06.09.1988

Veröff: WBl 1988,401

4 Ob 582/89OGH27.02.1990
7 Ob 140/98hOGH25.08.1998

Beisatz: Der Werkunternehmer darf daher darauf vertrauen, dass die für die bestellte Leistung erforderlichen Voraussetzungen auf Seite des Werkbestellers vorliegen, sofern der Werkbesteller nicht darauf hinweist, dass diesbezüglich Unklarheiten bestehen. Dass nicht der Werkbesteller (oder der Bauherr) sondern der Bauunternehmer die Bodenverhältnisse näher prüft, muss daher mit hinlänglicher Deutlichkeit vereinbart werden. (T1) Veröff: SZ 71/142

1 Ob 144/00hOGH06.10.2000

Ähnlich; Beisatz: Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Anweisungen trifft primär den Werkbesteller, es sei denn, dass eine Prüfpflicht des Werkunternehmers vereinbart wurde. (T2)

4 Ob 200/08bOGH15.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Pläne als vom Werkbesteller beigestellter Stoff. (T3)

6 Ob 23/09iOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Hydrogeologische Untersuchungen bei Errichtung eines Freischwimmbades. (T4)

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

Vgl; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3

2 Ob 185/10kOGH14.07.2011

Ähnlich; Auch Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 16/13hOGH21.03.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 18/14vOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Vom Werkbesteller dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellte Pläne sind „Stoff“ im Sinn des § 1168a ABGB. (T5)

1 Ob 65/17sOGH26.04.2017

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0050OB00582_8800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)