OGH 9ObA177/88 (RS0060274)

OGH9ObA177/8831.8.1988

Rechtssatz

§ 82 lit b GewO 1859 setzt ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes nicht voraus (Hier: möglicherweise durch Alkoholmissbrauch verursachte Gehirnschrumpfung, die zur Zurechnungsfähigkeit führte).

Normen

GewO 1859 §82 litb

9 ObA 177/88OGH31.08.1988

Veröff: Arb 10728

9 ObA 355/93OGH16.03.1994

nur: § 82 lit b GewO 1859 setzt ein Verschulden des Arbeitnehmer an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes nicht voraus. (T1)

8 ObA 46/08kOGH02.09.2008

nur T1; Beisatz: Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist das Entlassungsrecht gegeben, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre. (T2); Beisatz: Hier: Dauernde Unfähigkeit des Klägers, den Beruf des Pflasterers weiter auszuüben, aufgrund eines Sehnenleidens im rechten Arm. (T3); Bem: Mit Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre. (T4)

9 ObA 127/12kOGH21.02.2013

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/21

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00177_8800000_002

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