Rechtssatz
Wird der Betriebsratsobmann im Rahmen einer " Kredit - Betriebsaktion " vom Kreditinstitut mit der Akquisition von Kreditanträgen seitens Unternehmensangehöriger betraut , mit den notwendigen Unterlagen (zB Formularen) ausgestattet , hat er ferner in seiner Eigenschaft die Angaben der Kreditwerber zu bestätigen und wird ihm für seine Tätigkeit eine (dem Betriebsrat gewidmete , erfolgsorientierte) Prämie für jeden angenommenen Kreditantrag zugesichert , so ist der Betriebsratsobmann insoweit als Verhandlungsgehilfe des Kreditinstitutes und nicht als Dritter iSd § 875 ABGB anzusehen .
6 Ob 617/88 | OGH | 14.07.1988 |
Veröff: RdW 1988,449 = ÖBA 1988,176 ( Iro ) = WBl 1989,19 ( Wilhelm ) |
Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0060OB00617_8800000_003
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