OGH 4Ob560/88 (RS0064479)

OGH4Ob560/8814.6.1988

Rechtssatz

Daß der schon vorher begründete Anspruch aber erst während der kritischen Frist fällig wird oder infolge einer "reinen Stundung" geltend gemacht werden kann, bedeutet nicht, daß deshalb die Befriedigung innerhalb der genannten Frist als "inkongruent" (= "abweichend") anfechtbar wäre. Es reicht aus, daß der materiellrechtliche Anspruch auf die Befriedigung vor der kritischen Frist entstanden ist und im Zeitpunkt der Befriedigung geltend gemacht werden kann.

Normen

KO §30 Abs1 Z1

4 Ob 560/88OGH14.06.1988
10 Ob 8/00zOGH15.02.2000

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00560_8800000_001

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