OGH 4Ob561/88 (RS0058318)

OGH4Ob561/8814.6.1988

Rechtssatz

Grundsätzlich kann nicht nur ein Haus, sondern auch der Garten Ehewohnung sein; das ergibt sich schon daraus, daß auch ein Garten zu jenem Bereich gehört, in dem sich das Eheleben und Familienleben abspielen kann, in dem sich die Familienmitglieder in der Freizeit zurückziehen, um irgendwelchen Beschäftigungen nachzugehen oder sich zu erholen.

Normen

EheG §82 Abs2

4 Ob 561/88OGH14.06.1988
8 Ob 568/90OGH12.12.1991
6 Ob 75/03bOGH24.04.2003

nur: Grundsätzlich kann nicht nur ein Haus, sondern auch der Garten Ehewohnung sein. (T1)

5 Ob 136/10aOGH24.01.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00561_8800000_004

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