OGH 2Ob34/87 (RS0031340)

OGH2Ob34/8714.6.1988

Rechtssatz

Für die Vererblichkeit des nach § 1325 ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. Eine solche gerichtliche Geltendmachung liegt auch im Anschluss des Verletzten als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) in dem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren (so schon Judikat 204).

Normen

ABGB §1325 E1

2 Ob 34/87OGH14.06.1988

Veröff: SZ 61/144 = ZVR 1989/138 S 231

7 Ob 540/91OGH02.05.1991

nur: Für die Vererblichkeit des nach § 1325 ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. (T1) <br/>Veröff: SZ 64/51

6 Ob 2068/96bOGH30.09.1996

Gegenteilig; nur T1; Veröff: SZ 69/217

2 Ob 48/16xOGH28.03.2017

Gegenteilig; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0020OB00034_8700000_001

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