OGH 10ObS138/88 (RS0084062)

OGH10ObS138/8831.5.1988

Rechtssatz

Durch diese Gesetzesstellen sollen Tätigkeiten, die aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit unternommen werden (Lebensrettung, Hilfeleistung in Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr usw) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z2
ASVG §176 Abs4

10 ObS 138/88OGH31.05.1988

Veröff: SZ 61/139 = JBl 1988,666 = SSV-NF 2/63

2 Ob 46/95OGH24.08.1995

Veröff: SZ 68/142

2 Ob 2325/96tOGH17.10.1996
10 ObS 191/97dOGH08.07.1997

Vgl; Veröff: SZ 70/131

10 ObS 9/06fOGH22.05.2006

Beisatz: Der Gesetzgeber geht von einem strengen Begriff des Territorialitätsprinzips auch im §176 ASVG aus. (T1)<br/>Beisatz: Die 33.ASVG-Novelle hat zwar die ausdrückliche gesetzliche Regelung des §176 Abs4 ASVG (Gleichstellung von Unfällen, die sich „im Gebiet eines Nachbarstaates der Republik Österreich" ereignen) getroffen. Gleichzeitig wurde aber der dazu vertretenen Meinung Ausdruck gegeben, die Unfallversicherungsträger hätten bei der Prüfung, ob es sich bei dem in Betracht kommenden Unfall um einen nunmehr geschützten Unfall handelt, „einen strengen Maßstab anzulegen"; daher keine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf „Lebensrettungen im gesamten EU-Raum". (T2)

10 ObS 93/16yOGH11.11.2016
10 ObS 61/19xOGH19.11.2019

Beis wie T2; Beisatz: Keine Unionsrechtswidrigkeit der Einschränkung des Versicherungsfalls gem. § 176 Abs 1 Z 2 ASVG auf Unfälle im Inland und im Gebiet der Nachbarstaaten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_010OBS00138_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)