Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht, der Revision der beklagten Partei hingegen Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Endurteil zu lauten hat:
"Das restliche Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere S 154.862,-- samt 4 % Zinsen aus S 62.988,-- vom 26.Jänner 1993 bis 3.Juni 1993, aus S 111.339,50 vom 4.Juni 1993 bis 12.Juli 1993, aus S 112.517,50 vom 13.Juli 1993 bis 15.Mai 1994, aus S 152.850,50 vom 16.Mai 1994 bis 30.Mai 1994 und aus S 154.862,-- seit 1.Juni 1994 binnen 14 Tagen zu bezahlen; es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß diese der klagenden Partei für alle weiteren Leistungen, welche diese für die bei ihr sozialversicherte Margit F***** aufgrund des Vorfalles vom 29.Juli 1992 in Zukunft zu erbringen haben werde, zu 50 % ersatzpflichtig sei, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Hälfte der Pauschal- und Zeugengebühren des ersten Rechtsganges von zusammen S 30.290,-- abzüglich der Hälfte der Sachverständigengebühren von S 3.500,--, das sind S 13.395,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 26.440,64 (darin S 3.523,44 Umsatzsteuer und S 5.300,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 18.792,80 (darin S 2.028,80 Umsatzsteuer und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu den Ergebnissen des ersten Rechtsganges wird auf den Aufhebungsbeschluß 2 Ob 46/95 = EvBl 1996/39 = DRdA 1996, 311 (Grömmer/Oberhofer) verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat die Klägerin weiter vorgebracht, zu Gunsten des Beklagten bestehe eine private Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von S 5 Mio, in welcher der Schaden zur Gänze Deckung finde, sodaß aufgrund dieses Umstandes eine Billigkeitsabwägung nicht vorzunehmen sei; jedenfalls müsse bei einer solchen das Vermögen der Geschädigten dem Vermögen des Geschäftsherrn gegenübergestellt werden, zumal sich der Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Geschäftsherrn durch den Übergang der Ansprüche der Geschädigten an die Klägerin nicht verändert habe.
Der Beklagte hat außer Streit gestellt, daß zu seinen Gunsten im Rahmen einer Haushaltsversicherung auch eine Haftpflichtversicherung für derartige Schäden mit einer Deckungssumme von S 5 Mio besteht. Überdies hat der Beklagte im fortgesetzten Verfahren eine Billigkeitshaftung im Ausmaß von 50 % und demgemäß das Zahlungsbegehren mit S 154.862,-- s.A. sowie das Feststellungsbegehren zur Hälfte anerkannt. Im Umfang diese Anerkenntnisses erging ein Teilanerkenntnisurteil. Eine weitergehende Haftung hat der Beklagte bestritten und überdies eingewendet, während die Klägerin ihrer Versicherten unbegrenzt leistungspflichtig sei, betrage der Deckungsfonds seiner Versicherung lediglich S 5 Mio, sodaß das maßgebende Verhältnis der Deckungsfonds mit unendlich zu S 5 Mio zu unterstellen sei; auch könne unter Berücksichtigung der bisherigen Schäden sowie der weiter zu erwartenden Folgen der Verletzungen der Versicherten eine gänzliche Erschöpfung des Deckungsfonds seiner Versicherung, in welchem Fall er selbst zahlungspflichtig würde, nicht ausgeschlossen werden, zumal auch die AUVA bereits Regreßforderungen angemeldet habe; schließlich müsse bei der Billigkeitsabwägung auch ein Mitverschulden der Verletzten berücksichtigt werden.
Das Erstgericht unterstellte in seinem Endurteil eine gesamte Haftung des Beklagten im Ausmaß von 75 %, sodaß der Beklagte unter Bedachtnahme auf das Teilanerkenntnisurteil zur Zahlung weiterer S 77.431,-- s.A. verurteilt und überdies festgestellt wurde, daß er der Klägerin für alle weiteren Leistungen, welche sie für die bei ihr sozialversicherte Margit F***** aufgrund des Vorfalles vom 29.7.1992 in Zukunft zu erbringen haben werde, zu weiteren 25 % ersatzpflichtig sei.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ist folgendes hervorzuheben:
Margit F***** begab sich zum Herd, schaltete diesen aus und schob den Topf auf eine andere Platte. Unmittelbar im Zuge dieses Geschehens entzündete sich entweder das Öl im Topf oder es gelangte Öl auf die Herdplatte, sodaß sich das Öl jedenfalls in einer Stichflamme entzündete. Um der dadurch gegebenen Gefahr entgegenzuwirken, ergriff Margit F***** den Topf an beiden Henkeln, um ihn durch eine Außentüre der ebenerdig gelegenen Küche ins Freie zu befördern. Sie wollte das in der Pfanne befindliche heiße Öl deswegen ins Freie bringen, um einen Brand in der Küche zu verhindern. Sie hat dabei die Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Brandes richtig erkannt und durch ihr Eingreifen, wenn auch nicht optimal, einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Küchen- und möglichen Wohnhausbrand verhindert. Für eine Person, die im täglichen Leben mit einer derart außergewöhnlichen Situation konfroniert wird und nicht zuletzt durch den Umstand, daß sie mit einem fremden Kind in einem fremden Haus dem Problem allein gegenüberstand, ist die Reaktion der Margit F***** verständlich, auch wenn allenfalls infolge Aufregung, Nervosität, Qualm oder auch Ungeschicklichkeit beim Verschieben des Topfes heißes Öl auf den Herd verschüttet worden sein sollte. Objektiv richtig wäre gewesen, die Flamme mit einem Geschirrtuch oder einer Decke zu ersticken, für welche objektiv richtige Reaktion jedoch ein Minimum an Erfahrung und vor allem eine klare Überlegung notwendig wäre. Margit F***** hat jedenfalls nach Wahrnehmung des Rauches in der Küche spontan gehandelt und nicht lange überlegt, welche Reaktion nun die richtige sei. Die Klägerin hat an und für die verletzte Versicherte bisher Leistungen in nicht strittiger Höhe von S 309.724,-- erbracht. Weitere Leistungen der Klägerin an die Versicherte aufgrund des genannten Vorfalles sind nicht auszuschließen, doch ist jedenfalls nicht zu erwarten, daß die Leistungen der Klägerin insgesamt S 5 Mio übersteigen.
Unter Hinweis auf die ihm überbundene Rechtsansicht führte das Erstgericht zur Begründung seiner Billigkeitsabwägung zusammengefaßt aus, bei dieser sei zunächst zu berücksichtigen, daß zu Gunsten des Beklagten eine private Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von S 5 Mio bestehe, sodaß volle Deckung der Ansprüche der Versicherten der Klägerin angenommen werden könnte; in wirtschaftlicher Betrachtungsweise stünden einander jedoch zwei Versicherungen gegenüber, wobei unerheblich sei, daß der Haftungsfonds der Versicherung des Beklagten lediglich S 5 Mio betrage, während die Klägerin ihrer Versicherten unbegrenzt leistungspflichtig sei; zu berücksichtigen sei insbesondere aber auch, daß die Rettungshandlung der Margit F***** überwiegend im Interesse des Beklagten erfolgt sei, sodaß seine Versicherung auch den überwiegenden Teil des Schadens zu tragen habe; wenn auch das Einschreiten der Margit F***** teilweise im Interesse auch der Allgemeinheit gelegen sei, sei nicht einzusehen, daß das Risiko dieser Nothilfe der Allgemeinheit und nicht überwiegend dem Beklagten zugerechnet werden soll, zumal dessen Haus und dessen Kind durch die Rettungsaktion vor größerem Schaden bewahrt worden seien; in der allenfalls ungeschickten oder auch objektiv nicht optimalen Vorgangsweise der Margit F***** liege kein Mitverschulden, da sie sich wie jedermann, der sich einer solchen Situation unvorbereitet und ohne Fachkenntnis gegenübersehe, in einer Ausnahmesituation befunden habe, sodaß ein technisch einwandfreies und richtiges Verhalten nicht habe erwartet werden können.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es verwarf die Verfahrens- und Sachverhaltsrüge des Beklagten und führte zu seiner Rechtsrüge folgendes aus:
Es treffe zwar zu, daß in wirtschaftlicher Betrachtungsweise hier ein privater Haftpflichtversicherer und ein Sozialversicherer, dessen Leistungspflicht gesetzlich geregelt sei, einander gegenüberstünden, welcher Umstand zur Beurteilung der beiderseitigen Tragfähigkeit maßgeblich erscheine, doch sei bei der in Anlehnung an die §§ 1306a und 1310 ABGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung auch zu berücksichtigen, daß die Gefahr des Brandes unmittelbar bevorgestanden habe und Margit F***** durch ihr uneigennütziges Einschreiten den Beklagten vor einem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Küchenbrand sowie vor einem möglichen Brand des Wohnhauses, in welchem sich das vor dem Eintreffen der Margit F***** allein zurückgelassene Kind des Beklagten befunden habe, bewahrt habe. Andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, daß Margit F***** durch eigene Ungeschicklichkeit zum Eintritt ihres Schadens beigetragen habe. Dieser Umstand dürfe zwar nicht vernachlässigt, aber auch nicht überbewertet werden, zumal sie sich unvermutet einer - nicht von ihr herbeigeführten - Gefahrenlage gegenübergesehen habe. Würden alle diese Umstände des vorliegenden Falles nach den im Aufhebungsbeschluß dargelegten Grundsätzen geprüft, sei in der vom Erstgericht vorgenommenen Billigkeitsabwägung ein Rechtsirrtum zu Lasten des Beklagten nicht zu erblicken.
Was das nach dem - auch das Feststellungsbegehren teilweise erledigenden - Teilanerkenntnisurteil restliche Begehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten hinsichtlich künftiger Leistungen der Klägerin an und für Margit F***** aus dem streitgegenständlichen Vorfall betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, daß die Berufung insoweit - mit Ausnahme des Streitpunktes des Ausmaßes der Haftung - inhaltsleer sei. Dieser Umstand schade jedoch nicht, weil das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 228 ZPO ohnehin in jeder Lage des Verfahrens über ein Feststellungsbegehren von Amts wegen zu prüfen und sein Mangel wahrzunehmen sei. Bei dieser Prüfung sei im Falle einer Billigkeitshaftung der vorliegenden Art zwar darauf Bedacht zu nehmen, daß der Ersatzanspruch nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach von bei Schluß der Verhandlung erster Instanz bestehenden Verhältnissen, insbesondere auch von der beiderseitigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit abhänge, sodaß in aller Regel ein Anspruch des Nothelfers auf Ersatz von Schäden aus einer Nothilfe für die Zukunft nicht beurteilt werden könne (6 Ob 601/94), welche Erwägungen hier jedoch nicht zuträfen: Aufgrund des Teilanerkenntnisurteiles des Erstgerichtes stehe bereits rechtskräftig fest, daß der Beklagte der Klägerin für alle weiteren Leistungen, welche sie für die bei ihr sozialversicherte Margit F***** aufgrund des Vorfalles vom 29.7.1992 in Zukunft zu erbringen haben werde, jedenfalls zu 50 % ersatzpflichtig sei. Damit stehe die Ersatzpflicht des Beklagten für derartige künftige Leistungen der Klägerin dem Grunde nach bereits fest. Bereits jetzt könne aber auch schon der verhältnismäßige Anteil, zu welchem der Beklagte der Klägerin deren künftige Leistungen an und für Margit F***** aus dem streitgegenständlichen Vorfall zu ersetzen haben werde, beurteilt werden, zumal sich die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen auch für künftige Leistungen der Klägerin im Verhältnis zu den bei Schluß der Verhandlung erster Instanz vorliegenden Verhältnissen nicht mehr ändern würden. Dies gelte nicht nur für die bereits in der Vergangenheit liegenden Umstände dieses Nothilfefalles, insoweit diese für die erforderliche Billigkeitsabwägung beachtenswert seien, sondern auch für die Belange der beiderseitigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit. Es stehe nämlich bereits jetzt fest, daß der gesamte Schade der Margit F***** einschließlich auch allfälliger künftiger Leistungen der Klägerin im Deckungsfond des Haftpflichtversicherers Deckung findet. Zugleich stehe aber auch bereits jetzt der Leistungsanspruch der Margit F***** gegenüber der Klägerin auch für deren künftige Leistungen aus diesem Vorfall für jenen Zeitraum fest, in welchem Margit F***** weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Darüberhinaus bestehe ohnehin keine Leistungspflicht der Klägerin. Solange und soweit ein Leistungsanspruch der Margit F***** gegenüber der Klägerin auch in Zukunft bestehe, sei er in die Beurteilung der beiderseitigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit einzubeziehen. Jedenfalls für die Dauer der weiteren Leistungspflicht der Klägerin gegenüber Margit F***** könne sohin verläßlich von einer unveränderten Lage der für die Billigkeitsabwägung wesentlichen Umstände ausgegangen werden, sodaß - im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten - der Feststellungsanspruch auch für künftige Leistungen der Klägerin bereits jetzt verläßlich - auch hinsichtlich des anteiligen Ausmaßes des Ersatzes - beurteilt werden könne. Unter Berücksichtigung der zur Entscheidung über das Leistungsbegehren herangezogenen Erwägungen habe das Erstgericht im angefochtenen Endurteil sohin zu Recht erkannt, daß der Beklagte über das bereits im Teilanerkenntnisurteil festgesetzte Ausmaß von 50 % hinaus zu weiteren 25 % ersatzpflichtig sei.
Zur Rechtsrüge der Klägerin bemerkte das Berufungsgericht, dem Argument der vollen Deckung des Schadens im Deckungsfonds des Haftpflichtversicherers sei entgegenzuhalten, daß der Schaden der Margit F*****, insoweit deren Ersatzanspruch auf die Klägerin übergegangen sei, auch im Leistungsanspruch der Margit F***** gegenüber der Klägerin volle Deckung finde, sodaß von vergleichbaren Deckungs- und Leistungsansprüchen gegen Dritte ausgegangen werden könne. Allein schon dieser Umstand spreche gegen eine Überwälzung des gesamten Schadens auf den Beklagten. Hinzu komme, daß Margit F***** durch eigene Ungeschicklichkeit unmittelbar zur Entstehung ihres Schadens beigetragen habe. Bei der erforderlichen Billigkeitsabwägung sei - in Ergänzung der Erledigung der Rechtsrüge des Beklagten - aber auch zu berücksichtigen, daß das Einschreiten der Margit F***** zwar in weit überwiegendem Interesse des Beklagten, welcher vor einem Küchen- und möglichen Wohnhausbrand bewahrt worden sei, erfolgt sei, die Verhütung eines solchen Brandes aber auch den Interessen der Allgemeinheit gedient habe, welcher Umstand eine zumindest teilweise Sozialisierung des Nothilfeschadens nahelege. In der vom Erstgericht vorgenommenen Schadensteilung sei auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsrüge der Klägerin vorgetragenen Argumente kein Rechtsirrtum zu erblicken.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zugelassen worden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Feststellungsanspruches von 6 Ob 601/94 abweiche und eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen für einen Feststellunganspruch über eine hier strittige Billigkeitshaftung für Nothilfeschäden eines Nothelfers hinsichtlich künftiger Leistungen, welche sein Sozialversicherer an ihn und für ihn aus dem Nothilfefall künftig zu erbringen haben werde, fehle.
Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin beantragt die Abänderung im Sinne der vollinhaltlichen Klagsstattgebung. Der Beklagte beantragt die Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Klägerin hat keine Revisionsbeantwortung erstattet. Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind zulässig. Die Revision der Klägerin ist nicht, die des Beklagten hingegen berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin macht zusammengefaßt geltend, die Nothelferin, auf deren Seite kein Mitverschulden vorliege, habe nicht im allgemeinen, sondern ausschließlich im individuellen Interesse des Beklagten gehandelt, weshalb diesem das Risiko zuzurechnen sei. Im vorliegenden Fall komme es allein auf das Vermögen des Geschäftsherrn an; im Hinblick auf dessen Haftpflichtversicherungsvertrag sei der Schaden ohne Rechtsnachteil für den Beklagten tragbar. Es stünde hier - anders als in allen vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen Fällen - nicht die private Sachversicherung des Geschädigten, sondern ein Sozialversicherungsträger der Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber; eine bestehende Sozialversicherungsdeckung sei auf Seiten des Geschädigten nicht als Vermögen zu werten.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der erkennende Senat hat in 2 Ob 46/95 ausgeführt, daß der Nothelfer in der Regel nicht nur im allgemeinen, sondern auch im individuellen Interesse handle. Nach den Ergebnissen des zweiten Rechtsganges lag die geleistete Nothilfe zweifellos im Interesse des Beklagten. Daß die Leistung von Nothilfe aber auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, war nach den Gesetzesmaterialien allerdings der Grund für die Einbeziehung solcher Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz (vgl SZ 61/139 mwN). Im übrigen diente die entsprechende Argumentation in 2 Ob 46/95 der Begründung eines Regreßrechtes des Versicherungsträgers gemäß § 332 Abs 1 ASVG an sich. Aus der Erwähnung des individuellen Interesses des Geschäftsherrn ergibt sich aber nicht, daß der - auf den Versicherungsträger übergehende - Anspruch des Notgeschäftsführers gegen den Geschäftsherrn jedenfalls ungekürzt bestünde.
Richtig ist, daß der Nothelferin nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen kein anspruchsminderndes Mitverschulden (vgl Grömmer/Oberhofer aaO mwN) anzulasten ist. Wollte man es bereits als Mitwirkung an der Entstehung der Gefahrenlage (vgl etwa Steffen im RGRK12 § 683 BGB Rz 20; BGHZ 38, 270, 278) werten, daß ihre Vorgangsweise nicht optimal war, würde dies unter den gegebenen Umständen zu keiner ins Gewicht fallenden Anspruchsminderung führen, sodaß hierauf nicht näher eingegangen werden muß. Da es sich hiebei aber nur um eines von mehreren Beurteilungskriterien handelt, ergibt sich auch hieraus allein nicht die volle Berechtigung der Klagsforderung.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Sozialversicherungsdeckung bei der Tragfähigkeitsprüfung nicht außer acht zu lassen. Für die Frage, ob der Schaden für die Nothelferin wirtschaftlich tragbar ist, kommt es sehr wohl darauf an, ob sie Sozialversicherungsschutz genießt und deshalb in ihrem Vermögen insoweit nicht beeinträchtigt wird. Auch im vorliegenden Fall stehen einander in Wahrheit wirtschaftlich betrachtet zwei Versicherer gegenüber, was bei der Billigkeitabwägung zu berücksichtigen ist (2 Ob 46/95). Zutreffend verweist der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 6 Ob 601/94: Schon darin wurde im Falle einer nach dem 3.Fall des § 1310 ABGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung, in welchem dem Schädiger ein Deckungsanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten ein Leistungsanspruch gegen den Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung zustand, ausgesprochen, es sei keine unterschiedliche Wertung danach angebracht, ob der Deckungsanspruch des Geschädigten auf einem Individualversicherungsvertrag oder einem gesetzlichen Leistungsanspruch gegen einen Sozialversicherungsträger beruhe.
Der Klägerin kann somit der von ihr angestrebte zusätzliche Prozeßerfolg nicht beschieden werden, weshalb ihrer Revision nicht Folge zu geben war. Im übrigen wird auf die Ausführungen zur Revision des Beklagten hingewiesen.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, nach 6 Ob 601/94 seien die Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch über eine auf § 1310 3. Fall ABGB gestützte Haftung für künftig entstehende nachteilige Ereignisfolgen nicht gegeben, weil der Ersatzanspruch als solcher für die Zukunft nicht beurteilt werden könne und einzelne Anspruchsvoraussetzungen nicht feststellungsfähig seien. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens würden einander in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwei Versicherer gegenüber stehen, deren "Tragfähigkeiten" einander gegenüber zu stellen seien. Es sei nicht erkennbar, warum die Tragfähigkeit der Haftpflichtversicherung des Beklagten um einiges größer sei als die Tragfähigkeit der Klägerin. Im Umfang von 50 % sei das Klagebegehren auch anerkannt worden. Dies erscheine für die Klägerin eher günstig, weil es bei erheblichen Schäden der Billigkeit entspreche, zwischen den beteiligten Versicherern eine Schadensteilung im Verhältnis der beiden Deckungsfonds vorzunehmen. Der Deckungsfond der Beklagten betrage S 5 Mio, der Deckungsfond der Klägerin ergebe sich aus dem ASVG.
Hiezu wurde erwogen:
Was die Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens und die Entscheidung 6 Ob 601/94 = RdW 1995, 17, anlangt, so hat sich der erkennende Senat in 2 Ob 36/95 = SZ 68/110 = RdW 1996, 11 = JBl 1996, 388 dieser vereinzelt gebliebenen, auf Kerschner, ÖJZ 1979, 282 gestützten Entscheidung unter Hinweis auf die Vorjudikatur (SZ 60/180 ua; vgl auch Reischauer in Rummel2 § 1310 ABGB Rz 9 aE) insoweit nicht angeschlossen. 6 Ob 601/94 stellt auf die materielle Rechtslage ab, während das Feststellungsinteresse aus § 228 ZPO abzuleiten ist. Hinsichtlich dieser Bestimmung anerkennt die Rechtsprechung aber rechtsfortbildend ganz einheitlich ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus einem Unfall (2 Ob 36/95). Auch im vorliegenden Fall rechtfertigte schon der Umstand, daß weitere Leistungen der Klägerin an die Versicherte aufgrund deren Unfalls nicht ausgeschlossen sind, die Erhebung eines Feststellungsbegehrens.
Bei der Prüfung des hier geltend gemachten Ersatzanspruches ist davon auszugehen, daß es in 2 Ob 46/95 abgelehnt wurde, schlechthin § 1014 ABGB analog anzuwenden, weil bei der Geschäftsführung ohne Auftrag der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn nicht willentlich eine geschäftstypischen Gefahr ausgesetzt wird und der Geschäftsherr keinen Einfluß darauf hat, ob und wie der Geschäftsführer zur Schadensabwehr einschreitet. Vielmehr wurde den Bestimmungen der §§ 1015, 1043 und 967 ABGB der Grundgedanke der angemessenen Entschädigung entnommen, was zu einer Billigkeitshaftung in Anlehnung an die §§ 1306a, 1310 ABGB führt. Dies bedeutet, daß dem Nothelfer nicht jedenfalls zwingend sein voller Schaden zu ersetzen ist; vielmehr sollen insbesondere unbillige Härten vermieden werden.
Die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt nach den im zweiten Rechtsgang über die Größe der dem Beklagten tatsächlich drohenden Gefahr getroffenen Feststellungen zu Gunsten der Nothelferin aus. Dies spricht zunächst dafür, ihr überhaupt Ersatz zuzubilligen, und könnte auch für die Bemessung der Höhe des Ersatzes wesentlich sein. Insoweit kommt im vorliegenden Fall aber dem Ergebnis der Tragbarkeitsprüfung entscheidende Bedeutung zu, demzufolge einander in Wahrheit wirtschaftlich betrachtet zwei Versicherer gegenüber stehen. Entgegen dem Verständnis des Beklagten kommt es nun nicht darauf an, ob der Schaden für die beiden beteiligten Versicherer tragbar ist, sondern inwieweit ihn Notgeschäftsführer und Geschäftsherr tragen können. Beide genießen im vorliegenden Fall volle Versicherungdeckung, sodaß der Schaden für beide gleich tragbar erscheint, was eine Teilung im Verhältnis von 1:1 nahe legt (vgl SZ 52/168, 6 Ob 601/94). Da der Beklagte in diesem Ausmaß ohnehin ein Anerkenntnis vorgenommen hat, kann es auf sich beruhen, ob aus dem Umstand, daß die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung S 5 Mio beträgt, während für den klagenden Sozialversicherungsträger eine solche Beschränkung nicht besteht, für ihn etwas zu gewinnen wäre (vgl die Nachweise bei Reischauer aaO § 1310 ABGB Rz 9, 4.Absatz; vgl aber auch 6 Ob 601/94). Den übrigen in 2 Ob 46/95 genannten Kriterien kommt im vorliegenden Fall kein solches Gewicht zu, das nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Aufteilung als im Verhältnis von 1 : 1 rechtfertigen könnte.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher in diesem Sinne abzuändern, was unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteils zur Abweisung des restlichen Klagebegehrens führt.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens des ersten Rechtsganges) auf § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens des zweiten Rechtsganges auf den §§ 41, 50 ZPO.
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