OGH 4Ob532/88 (RS0014052)

OGH4Ob532/8831.5.1988

Rechtssatz

Durch die Zahlung des Angeldes wird der Vorbehalt, durch Parteienvereinbarung zu wesentlichen Punkten erhobene Nebenpunkte noch besonders regeln zu wollen, nicht beseitigt. In der Hingabe des Angeldes manifestiert sich zwar regelmäßig der Abschlusswille; eine Regelung der in einem Vorbehalt genannten Nebenpunkte kann sie aber nicht ersetzen. Die im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag erbrachte Leistung kann daher mangels nachträglichen Zustandekommens des Vertrages nur zu Bereicherungsansprüchen nach § 1435 ABGB führen.

Normen

ABGB §861
ABGB §908 I
ABGB §908 V
ABGB §1435

4 Ob 532/88OGH31.05.1988

Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244

6 Ob 663/89OGH30.11.1989

nur: Die im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag erbrachte Leistung kann daher mangels nachträglichen Zustandekommens des Vertrages nur zu Bereicherungsansprüchen nach § 1435 ABGB führen. (T1)

7 Ob 574/94OGH29.06.1994

Auch; nur T1

10 Ob 44/98pOGH09.02.1998

Vgl auch

4 Ob 32/10zOGH31.08.2010

Vgl auch

1 Ob 114/13sOGH17.10.2013

Auch; nur T1

3 Ob 223/18tOGH21.11.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0040OB00532_8800000_001

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