OGH 7Ob551/88 (RS0008704)

OGH7Ob551/8819.5.1988

Rechtssatz

Nur wenn der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass eine materiell-rechtliche Übergangsbestimmung auch die Weitergeltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach sich ziehen soll oder wenn die beiden Bestimmungen in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Weitergeltung der einen ohne die Weitergeltung der anderen kaum denkbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass ohne eine ausdrückliche Verlängerung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Verlängerung der Geltungsdauer der materiell-rechtlichen Bestimmungen dazu führt, dass Ansprüche nach diesen Bestimmungen nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiterbehandelt werden müssen.

Normen

ABGB §5

7 Ob 551/88OGH19.05.1988
7 Ob 585/89OGH18.05.1989

Auch

5 Ob 62/95OGH16.05.1995

Beisatz: Ansonst gilt, dass Verfahrensgesetze immer nach dem letzten Stand anzuwenden sind, wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine gegenteilige Anordnung trifft. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 58 StmkGVG/§ 24 StmkGVG 1983 bzw § 31 StmkGVG 1993. (T2)

18 OCg 1/21bOGH14.04.2021

Beisatz: Auslegung von Stiftungserklärung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0070OB00551_8800000_001

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